Fahrradstellplätze in Wohnanlagen: Welche Ansprüche Mieter haben – Stil

Vor der eigenen Haustür einen Parkplatz für sein Auto zu finden, kann vor allem in Städten eine ziemliche Herausforderung sein. Und es dehnt die Zeit, die der tägliche Weg in die Arbeit und wieder nach Hause erfordert, mitunter merklich und vor allem schwer kalkulierbar aus. Nicht viel besser ist die Situation für Radfahrer. Sie müssen zwar nicht ein ums andere Mal um den Block kreisen, bis eine Parklücke frei wird. Aber in vielen Wohnanlagen gibt es keine oder nicht genügend Stellplätze. Sodass Räder notgedrungen geparkt werden, wo sie eigentlich nicht stehen dürfen oder Passanten behindern – und wo sie auch nicht ausreichend geschützt sind vor Diebstahl.

Dabei gibt es durchaus gesetzliche Regelungen für Fahrradstellplätze in Wohnanlagen. Was sie besagen und welche Ansprüche Mieter haben, lässt sich allerdings nicht pauschal benennen. So existiert etwa seit einigen Jahren für Neubauten und bei Nutzungsänderungen eine Stellplatzpflicht, die Eigentümer einer Anlage oder eines Mietshauses müssen also Parkmöglichkeiten für Fahrräder einrichten. Diese Pflicht ist jedoch Teil des Bauordnungsrechts – und das ist Landesrecht. Die Regelungen unterscheiden sich also von Bundesland zu Bundesland, in einigen Landesbauordnungen ist es auch den Kommunen überlassen, die entsprechende Satzung auszugestalten. Entsprechend weichen sie je nach Wohnort voneinander ab.

Grundsätzlich gilt nur so viel: „Wenn Bauordnung oder Stellplatzsatzung Fahrradstellplätze verlangen, dann ist das mindestens einer je Wohnung“, sagt Roland Huhn, Rechtsexperte des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC). Je nach Wohnungsgröße können es auch mehr sein. Heißt jedoch auch: Selbst dort, wo ein Anspruch existiert, kann es unter Umständen sein, dass nicht jeder Bewohner tatsächlich einen Fahrradstellplatz zur Verfügung hat. Weil man beispielsweise als Paar in einer kleinen Wohnung lebt und sich den einen zustehenden Platz teilen muss.

Worauf diese Ordnungen oder Satzungen so gut wie nie eingehen, ergänzt Roland Huhn, seien qualitative Anforderungen an die Fahrradstellplätze. Ob sie überdacht sein müssen oder nicht, gar abschließbar, ob es Ständer gibt oder nur einen Bereich, in dem Räder eben stehen dürfen – das regeln diese Satzungen nur in absoluten Ausnahmefällen.

Doch wohin nun mit den Fahrrädern, wenn es keine oder zu wenige Stellplätze gibt? Sie in den Hof der Wohnanlage oder des Mietshauses zu stellen, sofern es einen gibt, ist nicht zwingend die Lösung. Denn: „Ohne besondere Regelung im Mietvertrag oder eine spätere Gestattung haben Mieter keine Mitbenutzungsrechte am Hof eines Mietshauses“, sagt Roland Huhn. Aus einer ständigen, nicht beanstandeten Benutzung könne sich allerdings ein vertragsgemäßes Recht ergeben: „Das Abstellen im Hof oder vor dem Haus kann also ausdrücklich oder durch langjährige Übung zulässig sein.“ Auch hier gilt also wieder: Es kommt auf den Einzelfall an.

Strittig ist auch, ob Fahrräder im Keller oder auf dem Dachboden abgestellt werden dürfen. Der Wunsch, sein Rad gerne im Trocknen stehen zu haben und es auch effektiv vor Diebstahl zu schützen, ist verständlich. Es gibt ein älteres Urteil des Amtsgerichts Münster aus den Neunzigerjahren, wonach das Abstellen im Kellerabteil in bestimmten Situationen zulässig ist (Az. 7 C 127/93). Problematisch kann der Transport auf den Dachboden durch das Treppenhaus oder im Aufzug sein: „Vermieter könnten hier Schäden befürchten und es deshalb untersagen“, sagt Roland Huhn. Ob solche Verbote rechtmäßig sind, sei Auslegungssache und werde von Gerichten unterschiedlich bewertet, so der Jurist des ADFC.

Im eigenen Keller- oder Dachbodenabteil sind Fahrräder vergleichsweise sicher vor Diebstahl. Und wird doch einmal eines geklaut, ist das ein Fall für die Haftpflichtversicherung. Wird das Rad hingegen vom Hof, vor dem Haus oder auch aus einem gemeinschaftlich genutzten Abstellraum entwendet, ist eine Fahrradzusatzversicherung erforderlich. Weil es sich im rechtlichen Sinn dann nicht um einen Einbruchsdiebstahl handelt, selbst wenn ein Fahrradschloss geknackt wird.

Eine allgemeingültige Aussage lässt sich indessen doch treffen: In aller Regel ist durch Hausordnungen untersagt, dass Gegenstände, etwa Fahrräder, im Kellergang, im Treppenhaus und im Hausflur abgestellt werden dürfen – allein schon aus Brandschutzgründen und um Fluchtwege barrierefrei zu halten. Generell gilt, so Huhn, und das wirkt sich dann oft auf den konkreten Einzelfall aus: Was im Mietvertrag vereinbart ist, lässt sich von Mietern schwerer anfechten als die Regelungen in einer Hausordnung oder ein nachträgliches einseitiges Verbot.

Der Autor ist vor einiger Zeit umgezogen. Für sein Fahrrad war das eine Verbesserung. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))