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In den oberbayerischen Landkreisen Rosenheim, Berchtesgadener Land und Miesbach gelten entlang der Autobahnen A8 und A93 Durchfahrverbote für Ausweichverkehr. Anders als im benachbarten Tirol sind diese Regelungen nicht an bestimmte Reisetage gekoppelt, sondern greifen grundsätzlich von Freitag bis Sonntag sowie an Feiertagen – allerdings nur dann, wenn es tatsächlich zu Stau kommt. Erst in diesem Fall darf die Polizei einschreiten.
Wann und wo genau kontrolliert wird, lässt sich für die Einsatzkräfte nicht im Voraus festlegen. Die Entscheidung orientiert sich am aktuellen Verkehrsfluss. Dabei setzen die Beamten auf ihre Erfahrung und ihr Gespür für die Verkehrslage. Bei lediglich zähfließendem Verkehr dürfen Autofahrer jedoch nicht zurück auf die Autobahn geschickt werden – auch wenn viele bereits versuchen, über Landstraßen auszuweichen.
Die Kontrollen werden laut Polizei im Rahmen des regulären Streifendienstes durchgeführt. Zusätzliche Einsatzkräfte stehen dafür nicht zur Verfügung. Müssen Streifen dringenderen Aufgaben nachgehen, werden Kontrollen entsprechend zurückgestellt.
Seit Einführung der Abfahrverbote wurden nach Polizeiangaben mehrere tausend Verkehrsteilnehmer kontrolliert. Bis zum Ende der Faschingsferien seien rund 3.700 Fahrzeuge zurück auf die Autobahnen A8 und A93 geschickt worden. In einzelnen Fällen kam es auch zu gebührenpflichtigen Verwarnungen. Für Autofahrer droht bei Verstößen ein Verwarngeld von etwa 50 Euro.
In der Regel zeigen sich die kontrollierten Autofahrerinnen und Autofahrer einsichtig. Häufig würden Navigationssysteme bei Staus von der Autobahn ablenken. Trotz entsprechender Beschilderung bemerken viele erst im Gespräch mit der Polizei, dass das Durchfahren der Ortschaften nicht erlaubt ist. Dann reihen sie sich wieder in den Stau ein.
Während der Faschingsferien hatten Anwohner die aus ihrer Sicht unzureichenden Kontrollen kritisiert. Der Rosenheimer Landrat Otto Lederer (CSU) forderte, nach Tiroler Vorbild Verwaltungshelfer einzusetzen. Das Innenministerium in München kündigte an, solche Vorschläge zu prüfen, verwies jedoch darauf, dass nach geltendem Recht nur die Polizei den Verkehr regeln darf. Eine Änderung müsste auf Bundesebene beschlossen werden.
Rein rechtlich ist das Abfahren von der Autobahn auch an Wochenenden nicht verboten, etwa zum Tanken, für Pausen oder um Ortschaften zu erreichen. Unzulässig ist jedoch das Durchfahren angrenzender Gemeinden, um Staus gezielt zu umgehen. Entsprechende Durchfahrtsverbote können von den zuständigen Behörden, etwa den Landratsämtern, erlassen werden.
