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Wenn nach einem Unfall der Lkw nicht mehr einsatzfähig ist, kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen während der Reparatur ein Ersatzfahrzeug anmieten und die Kosten werden dann vom Versicherer des Verursachers übernommen.
Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch auf einen Ersatz-Lkw, aber nur, wenn er auch betrieblich notwendig ist. Es darf keine anderweitigen Reserven im Betrieb geben und eine Anmietung muss erforderlich sein (siehe auch unser Beitrag zum Thema hier auf unserer Webseite).
Damit der Versicherer die Kosten übernimmt, müssen recht viele rechtliche Vorgaben beachtet werden, wie Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer von der Verkehrsrechtskanzlei Voigt regelt im Blog der VerkehrsRundschau erläutert. So ist zum Beispiel das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Dementsprechend können Mietkosten nicht als beliebiger Rechnungsposten angesetzt werden. Ein Grundsatz des Schadenersatzrecht ist es nämlich, dass nur Kosten ersetzt werden können, die eine wirtschaftlich denkende Person für zweckmäßig und notwendig hält. Welche Faktoren bei der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot jeweils im Blick zu behalten und abzuwägen sind, sei aber einzelfallabhängig.
Außerdem neben weiteren Punkten zu beachten ist die Schadenminderungspflicht nach Paragraf 254 Bürgerliches Gesetzbuch, so Hammer. Diese verpflichtet einen Geschädigten, alles für ihn Zumutbare zu unternehmen, damit der Schaden gering gehalten wird.
Also etwa kostensparend zu agieren. Unter bestimmten Umständen sieht die Rechtsprechung zum Beispiel das Ausweichen auf ein kleineres Fahrzeug als zumutbar an.
- Was bei der Schadenminderungspflicht an einzelnen Aspekten sonst noch eine Rolle spielt,
- was bezüglich der Beweislast für die Mietkosten gilt,
- was zu beachten ist, wenn die Reparatur länger dauert,
- was mit ersparten Eigenaufwendungen ist,
- wer für die Mietkosten haftet, wenn der Versicherer nicht oder nicht vollständig zahlt,
- und was gegebenenfalls bei Unfallersatztarifen sowie steuerlich beim Thema zu beachten ist,
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