An einen Hausmeister richten sich ähnlich hohe Erwartungen wie an ein Schweizer Taschenmesser: kann jedes Problem lösen und ist stets zur Hand, wenn man ihn braucht. Wenn im Treppenhaus das Licht ausgefallen ist, die Heizung zickt oder die Haustür klemmt. Wenn Schnee zu räumen ist, die Mülltonnen überquellen oder beim Umzug der Stromzähler abgelesen werden muss.
Es wäre schon praktisch, wenn sich eine oder einer um alles rund ums Haus kümmert. Schließlich gab es die „Hausmeisterin“ schon vor Jahrzehnten als zentrale Figur in einer liebenswerten bayerischen TV-Serie, mit Veronika Fitz und „Monaco Franze“ Helmut Fischer in den Hauptrollen. Allerdings sind den Hausmeistertätigkeiten rechtliche Grenzen gesetzt, und zwar durch die Handwerksordnung.
Typische und zulässige Aufgaben seien die klassischen Betreuungstätigkeiten in einer Wohnanlage, erläutert Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum: „Dazu gehört alles, was dem laufenden Betrieb der Wohnanlage dient und keine besondere fachliche Qualifikation erfordert: Grünanlagen pflegen zum Beispiel, Gemeinschaftsräume und Mülltonnen kontrollieren, Klingelschilder austauschen und die Einhaltung der Hausordnung überwachen.“

:Muss man die Advents-Deko des Nachbarn ertragen?
Balkone, Gärten und Wege werden immer stärker illuminiert, nicht nur in der Weihnachtszeit. Dazu gibt es verschiedene Vorschriften. Doch was für andere zumutbar ist, hängt oft auch vom Einzelfall ab.
Ein anerkannter Ausbildungsberuf mit klar geregelten Qualifikationen und Tätigkeitsfeldern ist der Hausmeister-Job nämlich nicht. Wo es technisch anspruchsvoll wird, endet deshalb seine Zuständigkeit. Ein Hausmeister darf keine Steckdosen austauschen, keinen Warmwasserboiler reparieren und schon gar keine sicherheitsrelevanten Eingriffe vornehmen, sofern er nicht die entsprechende Ausbildung nachweisen kann und mit seinem Betrieb bei der Handwerkskammer angemeldet ist. Tut er es doch, kann es im Schadensfall teuer werden – auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). „Sie kann bei Schäden, die durch unsachgemäß ausgeführte Arbeiten verursacht wurden, in Haftung genommen werden, wenn sie den Hausmeister dafür beauftragt hat“, sagt Sandra von Möller.
Für die meisten handwerklichen Tätigkeiten, seien es Maler-, Klempner- oder Installationsarbeiten, müssen eine Ausbildung und oft auch ein Meisterbrief nachgewiesen werden. Detaillierte Auskunft, wer was erledigen darf, erhält man bei den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern, die dafür ausführliche Merkblätter erarbeitet haben. „Sind handwerkliche Instandsetzungen nötig, müssen qualifizierte Fachbetriebe beauftragt werden“, sagt die Juristin. Auch wenn die Zeit drängt, weil beispielsweise ein Rohr undicht ist, darf der Hausmeister lediglich schadensbegrenzend tätig werden und das Wasser abstellen, nicht jedoch die Reparatur vornehmen.
Nur in einem solchen Notfall übrigens darf sich ein Hausmeister sich Zutritt zu einer Wohnung verschaffen. Kontrollieren, ob alles seine Ordnung hat im Haus, darf er ausschließlich im Bereich des Gemeinschaftseigentums. Was hinter den Wohnungstüren passiert, ist Privatsache.

