Das neue Jahr beginnt nicht nur mit einer Reihe guter Vorsätze. Regelmäßig kündigen sich zum Jahreswechsel auch viele gesetzliche Neuerungen an. Diese Änderungen, über die unter anderem die Verbraucherzentrale, die Stiftung Warentest, Steuertipps.de und der Steuerexperte Dr. Michael Bormann informieren, werden für alle Steuerzahler wichtig.
Grenze für Solidaritätszuschlag steigt
Durch die Erhöhung der Freigrenze fällt bis zu einer Gesamtjahressteuer von 19.950 Euro (beziehungsweise 39.900 Euro bei Eheleuten/Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft) kein Solidaritätszuschlag an.
Grundfreibetrag steigt
Zum 1. Januar 2025 steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für Ledige von 11.784 Euro um 312 Euro pro Jahr auf 12.096 Euro, Verheirateten stehen 24.192 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet.
Bestimmung des Grundstückswerts bei der Grundsteuer
Die Grundsteuer beschäftigt uns jetzt auch schon eine ganze Weile. In vielen Gemeinden ist aber noch immer kein Hebesatz bekannt, nach dem die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 berechnet werden soll. Auch die Grundstücksbewertung ist nach wie vor Gegenstand vieler Verfahren und Diskussionen. Im Jahressteuergesetz folgt der Gesetzgeber jetzt den Vorgaben des Bundesfinanzhofs aus zwei wichtigen Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten.
Mit einer Ergänzung des Bewertungsgesetzes wird nun die Möglichkeit eröffnet, einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen, falls der Wert nach dem pauschalen Bewertungsmodell nachweislich erheblich vom Verkehrswert des Grundstücks abweicht. Übersteigt der Grundsteuerwert den Marktwert des Grundstücks um mindestens 40 Prozent, kann dies nachgewiesen und eine Anpassung der Wertfestsetzung beantragt werden. Als Nachweis können ein Gutachten oder ein innerhalb eines Jahres vor oder nach der Bewertung erzielter Kaufpreis dienen.
Frist für die Steuerklärung
Während der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert. Diese Fristen ändern sich nun teilweise wieder hin zum „normalen“ Rhythmus: Steuererklärungen für 2024 müssen bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingereicht werden – das gilt jedenfalls für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst erstellen. Mit Unterstützung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.
Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, kann noch freiwillig bis zum 31. Dezember 2025 Erklärungen rückwirkend bis ins Jahr 2021 abgeben.
60 Euro mehr beim Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag steigt ab dem kommenden Jahr um 60 Euro auf 6672 Euro. Diesen Betrag können Eltern jährlich von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Der Kinderfreibetrag mindert also direkt die Zahlungen an das Finanzamt. Erhalten Steuerpflichtige den Kinderfreibetrag, entfällt das Kindergeld. Das Finanzamt prüft automatisch, was für die Eltern günstiger ist. Bei geringeren Einkommen rechnet sich das Kindergeld.
Höhere Kinderbetreuungskosten
Die Betreuung der Kinder kann eine schöne Stange Geld kosten. Doch der Fiskus kommt Familien entgegen. Bisher können Eltern zwei Drittel von 6000 Euro im Jahr, also 4000 Euro, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ab dem kommenden Jahr steigt dieser Satz auf 80 Prozent. Damit erhöhen sich die Sonderausgaben auf maximal 4800 Euro, das sind immerhin 800 Euro mehr als bisher.
Höhere Pauschale für Erben
Die Pauschale für Erbfallkosten steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro. Damit soll die Kostensteigerung berücksichtigt werden, die auch vor Bestattungskosten nicht Halt macht. Die alte Pauschale stammt aus dem Jahr 1996. Gleichzeitig erhofft sich der Gesetzgeber damit einen geringeren Arbeitsaufwand in den Finanzämtern, da seltener die tatsächlichen Erbfallkosten nachgeprüft werden müssen.
Entlastung für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten über die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 4260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gewährt, wenn eine Alleinerziehende tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt. Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.
Fünftelregelung
Aufgrund der schwachen Konjunktur haben die Unternehmen in Deutschland damit begonnen, Personal abzubauen. Wenn ein Arbeitnehmer Glück im Unglück hat, erhält er zumindest eine Abfindung. Dabei ist es möglich, das „Handgeld“ steuerlich auf fünf Jahre zu verteilen, was die Zahlungen an den Fiskus deutlich reduzieren kann. Bisher konnten die Arbeitgeber diese sogenannte Fünftelregelung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, was zeitnah für eine steuerliche Entlastung gesorgt hat. Künftig kann diese Steuerentlastung nur noch über die Steuererklärung erfolgen, sodass die Arbeitnehmer voraussichtlich deutlich länger auf ihr Geld warten müssen.
Boni von der Krankenkasse
Einige Krankenkassen honorieren es, wenn Versicherte regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen oder ins Fitnessstudio gehen, und zahlen einen entsprechenden Bonus. Bisher war nicht ganz klar, ob solche Zahlungen als Rückerstattung von Beiträgen gelten. Wäre dies der Fall, würden sie die Versicherungsbeiträge und damit die Sonderausgaben mindern. Der Gesetzgeber hat nun entschieden, dass bis zu 150 Euro pro Jahr nicht als Rückerstattung gelten.
Steuerstundung bei Wohnimmobilien
Wenn ein Steuerpflichtiger ein Haus oder eine Wohnung geschenkt bekommt oder erbt, kann je nach Verwandtschaftsgrad ein größerer Betrag an Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig werden. Muss der Beschenkte oder Erbe die Immobilie verkaufen, um die Zahlung an den Fiskus zu finanzieren, kann er die fälligen Zahlungen bis zu zehn Jahre stunden, also aufschieben. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Immobilien. Bei einer Erbschaft fallen sogar keine Zinsen an.
Biersteuer
Ab 2025 dürfen Hobbybrauer bis zu 500 Liter Bier pro Jahr steuerfrei brauen. Bisher war dies nur bis zu einer Menge von 200 Litern erlaubt. So richtig viele Steuerzahler werden von dieser Änderung wohl nicht profitieren.
Änderungen für Kleinunternehmer bei Umsatzsteuer
Für Kleinunternehmer gibt es eine wichtige Änderung im Umsatzsteuerrecht. Mussten bisher schon ab 22.000 Euro Umsatz Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und Umsatzsteuer ausgewiesen werden, besteht ab dem kommenden Jahr bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro die Möglichkeit, als Kleinunternehmer auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten.
Strengere Kontrolle bei Unterhaltszahlungen
Das Finanzamt wird Unterhaltszahlungen künftig genauer prüfen. Bisher wurden auch Barzahlungen akzeptiert, die zum Beispiel studierende Kinder von ihren Eltern erhalten haben. Ab 2025 werden nur noch Geldzuwendungen anerkannt, die über eine Banküberweisung nachweisbar sind.