
Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen auch im neuen Jahr Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Arbeit und Abgaben werden dann wichtig, wie unter anderem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Stiftung Warentest informiert.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für die Krankenkasse steigen
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt auf 73.800 Euro im Jahr (2024: 69.300 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wird über den Betrag hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 66.150 Euro im Jahr (2024: 62.100 Euro). Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, für darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.
Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitslosenversicherung steigt auch
In der Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 8050 Euro im Monat. Der Beitragssatz von 2,6 Prozent bleibt hingegen unverändert.
Pflegeversicherung wird teurer
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird Anfang 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben und liegt damit bei 4,2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, für Versicherte mit Kind sind es 3,6 Prozent.
Garantiezins für Lebensversicherungen wird angehoben
Das Bundesfinanzministerium erhöht zum 1. Januar 2025 den Höchstrechnungszins für kapitalbildende Lebensversicherungen von 0,25 auf 1 Prozent. Dies ist die Obergrenze für den Garantiezins, den Versicherer in neu abgeschlossenen Verträgen einräumen können. Der Zins ist über die gesamte Vertragslaufzeit garantiert, wird aber nur auf den Sparanteil einer Lebensversicherung gezahlt, also nicht auf den Prämienanteil für die Absicherung des Todesfallrisikos. Einige Versicherer bieten für Verträge, die noch 2024 abgeschlossen werden, zum Jahreswechsel eine automatische Umstellung auf den höheren Garantiezins an. Bei anderen müssen die Kunden aktiv nachfragen. Dann wird bei gleichbleibendem Zahlbeitrag meist die garantierte Leistung erhöht.
„Für Kunden bedeutet die Garantiezinserhöhung zwar etwas verbesserte Renditeaussichten. Dennoch muss bedacht werden, dass ein teils Jahrzehnte laufender Vertrag geschlossen wird, der in der Regel aufgrund der hohen Abschlusskosten nur mit finanziellen Verlusten gekündigt werden kann“, sagt Elke Weidenbach, Juristin und Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Daher sind die meisten Menschen besser beraten, Sparen und Versichern zu trennen: Vermögensaufbau fürs Alter zum Beispiel über Bank- oder ETF-Sparpläne, Absicherung für den Todesfall über eine Risikolebensversicherung.“
Private Krankenversicherung wird erneut teurer
Viele privat Krankenversicherte erhalten derzeit Post von ihrem Versicherer mit teils deutlichen Beitragserhöhungen. In der privaten Krankenversicherung (PKV) werden die Beiträge 2025 um durchschnittlich rund 18 Prozent steigen. Es sind zwar nicht alle Versicherten betroffen, in einzelnen Fällen kann die Steigerung jedoch sogar zweistellig ausfallen. Wer das finanziell nicht stemmen kann, hat einen Rechtsanspruch, innerhalb der Versicherung in einen anderen Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem Schutz zu wechseln oder die Selbstbeteiligung zu erhöhen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung möglich, zum Beispiel über die Familienversicherung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit; Versicherte müssen in der Regel unter 55 Jahre alt sein.
Pfändungsfreigrenze steigt
Zum 1. Juli 2025 wird die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig angepasst. Schuldner können mit einer Erhöhung des Freibetrags rechnen, so die Verbraucherzentrale NRW. Die genaue Höhe wird im Frühjahr 2025 bekannt gegeben. Erhöht werden sowohl die pfandfreien Grund- als auch die Mehrbeträge, zum Beispiel für Unterhaltspflichten. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.
Unterhalt für Trennungskinder steigt erneut
Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern im neuen Jahr erneut mehr Unterhalt zahlen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Zum 1. Januar wird diese geändert. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 482 statt bisher 4807 Euro, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 554 statt bisher 551 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 649 statt bisher 645 Euro monatlich.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2100 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2025 gleichfalls angehoben. Wie 2024 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also 693 Euro. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, von bisher 930 Euro auf 990 Euro angehoben (einschließlich 410 Euro an Warmmiete).
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner weiterhin 1200 Euro und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1450 Euro. Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 563 Euro entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.
Die Düsseldorfer Tabelle hat per se keine Gesetzeskraft, wird aber von Gerichten bereits seit 1962 als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts herangezogen.
Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenversicherung steigt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar auf 2,5 Prozent. Den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder je zur Hälfte (paritätisches Prinzip). Allerdings bedeutet die durchschnittliche Erhöhung nicht per se, dass dieser auch bei jeder Krankenkasse steigt. Denn über die tatsächliche Höhe entscheiden die Gremien der Kassen individuell. Krankenkassen dürfen ihre Zusatzbeiträge nicht anheben, solange sie über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen verfügen.
Erhöht die Krankenkasse den Beitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.
Kfz-Versicherungen werden oftmals teurer
Viele Kfz-Versicherungen werden auch 2025 teurer. Wie das Vergleichsportal Verivox mitteilte, haben viele Anbieter ihre Beiträge zum neuen Jahr teils deutlich erhöht. Im Durchschnitt sollen die Prämien aktuell um 24 Prozent höher als im Vorjahr liegen. Als Grund für den Anstieg werden gestiegene Schadenquoten und höhere Reparaturkosten genannt. Hinzu kommt eine Einstufung in teurere Regionalklassen für fast sechs Millionen Autofahrer. Regionalklassen spiegeln die Schadensbilanzen von Regionen im Haftpflicht- und Kaskobereich wider. Je mehr Schäden verursacht wurden, desto teuer wird es auch für den Einzelnen zukünftig in diesen Regionen.
Regelmäßig Tarife zu vergleichen, lohnt sich: Wenn der Versicherungsbeitrag steigt, bleibt Versicherungsnehmern anschließend ein vierwöchiges Recht zur Kündigung. Sollte also eine Versicherung erst im November über eine Erhöhung informiert haben, können sie dann auch noch bis in den Dezember hinein die Kfz-Versicherung kündigen.
Restschuldversicherungen mit strengeren Regeln
Für ab 1. Januar 2025 neu geschlossene Restschuldversicherungsverträge gilt, dass diese frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden dürfen. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig. Restschuldversicherungen werden häufig bei Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages mit vermittelt. Auch viele Auto- und Möbelhäuser oder Elektronikfachmärkte vermitteln als Zusatzprodukt beim Ratenkauf eine solche Versicherung. Sie soll die monatlichen Kreditraten je nach Wahl gegen das Risiko eines Todesfalles, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit absichern.
Für die Vermittlung solcher Verträge werden meist hohe Provisionen gezahlt, was die Restschuldversicherung zu einem sehr teuren Produkt macht. Der Versicherungsschutz ist hingegen aufgrund zahlreicher Leistungsausschlüsse gering. Bislang galt nur die Vorschrift, dass die Versicherer ihre Kunden eine Woche nach Vertragsschluss erneut über ihr Widerrufsrecht belehren müssen.