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Nießbrauchrechner nutzen: So viel Steuern spart frühe Schenkung
16.08.2025, 08:31 Uhr
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Die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts kann bei einer Schenkung zu Lebzeiten erhebliche Steuerersparnisse mit sich bringen. Ein Online-Tool hilft bei der Berechnung des Vorteils.
Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen und Beschenkten damit Schenkung- oder Erbschaftsteuer sparen? Mit dem sogenannten Nießbrauch geht das. Wenn sich Schenkende diesen vorbehalten, sind sie zwar nicht mehr Eigentümer ihres Vermögensgegenstandes, sie sind aber weiterhin Nutznießer. Bei einem frühzeitig übertragenen Wertpapierdepot etwa erhalten sie weiterhin die Erträge. Weil auf dem Vermögen dann die Last des Nießbrauchs lastet, senkt das für Beschenkte die Steuerlast.
Wie groß dieser Steuervorteil ausfällt, ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden. Dieser hängt unter anderem davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Schenker und Beschenkte stehen, wie alt der Schenkende ist und welches Geschlecht er hat. Grundsätzlich gilt: je früher Vermögen übertragen wird, desto größer der Vorteil.
Wer sich einmal ganz grundlegend einen Eindruck davon verschaffen möchte, wie groß die Steuerersparnis durch einen Nießbrauch ausfällt, kann zum Beispiel den Nießbrauchrechner des Deutschen Instituts für Altersvorsorge nutzen. Unter Eingabe einiger Daten errechnet dieser, wie groß der Wert eines Wertpapierdepots sein kann, das steuerfrei übertragen werden soll.
Nießbrauch wird in der Regel auf Lebenszeit vereinbart
Hinter dem Begriff Nießbrauch steckt die Idee, dass eine Eigentümerin Vermögen an jemanden überträgt, während die umfassende Nutzung des Vermögens bei ihr verbleibt: So können Nießbrauchnehmer zum Beispiel weiterhin das übertragene Eigenheim bewohnen, Miete der übertragenen Mietwohnung kassieren oder mit der Dividende eines schon zu Lebzeiten weitergegebenen Wertpapierdepots die Rente aufbessern.
Der Nießbrauch wird in der Regel auf Lebenszeit vereinbart und im Kontext einer vorweggenommenen Erbfolge als Schenkung vorbehalten. Im Prinzip ist Nießbrauch damit nichts anderes als eine an eine Gegenleistung gebundene Schenkung.
Am bekanntesten ist es bei Immobilien. Der Klassiker ist das Eigenheim: Eltern schenken es ihren Kindern und lassen sich dafür lebenslanges Nießbrauchrecht einräumen.
Unternehmer können aber auch ihren Betrieb und Geschäftsanteile unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts frühzeitig an Nachfolger übergeben. Die Verantwortung für die Firma liegt dann bei ihnen, während der Alteigentümer von der sogenannten Fruchtziehung profitiert. Etwa in Form einer regelmäßigen Gewinnausschüttung.
Kunstsammlungen, Oldtimer, Schmuck oder wertvollen Hausrat können Erblasser ebenfalls vorweg verteilen. „Ein Nießbrauch kann an Sachen, übertragenen Rechten und sogar am gesamten Vermögen begründet werden“, sagt Notarin Nina Bomhard aus dem bayerischen Hengersberg.