
Ende November 2024 urteilte das Bundesozialgericht über den Fall eines Dozenten einer Volkshochschule. Nach Ansicht der Bildungseinrichtung hatte sie diesen als freien Mitarbeiter beschäftigt. Das sah die Deutsche Rentenversicherung anders – und in letzter Instanz auch das Gericht (Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R). Es stellte die Scheinselbstständigkeit des Dozenten fest und erklärte die Tätigkeit rückwirkend für die Jahre 2017 und 2018 als sozialversicherungspflichtig.
Entscheidend für Bildungseinrichtungen war aber auch, dass Lehrkräfte nicht aufgrund früherer Rechtsprechung darauf vertrauen dürfen, dass ihre länger zurückliegenden Tätigkeit grundsätzlich als selbstständig zählte. Dieser Vertrauensschutz würde laut Gericht dem einzelfallbezogenem Statusfeststellungverfahren der Rentenversicherung entgegenstehen.
Das Gericht bezieht sich damit auf ein von ihm gefälltes Urteil aus dem Jahr 2004, wonach Lehrkräfte als selbstständig anzusehen seien. Für einen Vertrauensschutz wäre eine langjährige gefestigte Rechtsprechung Voraussetzung, erklärten die Richter.
Damit mussten entsprechende Bildungsträger damit rechnen, für lang zurückliegende Zeiträume Nachzahlungen leisten zu müssen. Der Gesetzgeber reagierte mit einer Gesetzesänderung im Vierten Sozialgesetzbuch. In Paragraf 127 gibt es eine Übergangsregel für die Beitragspflicht bei Lehrtätigkeit – unter der Voraussetzung, dass beide Vertragsparteien von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind und der betroffene Dozent der Übergangsregel zustimmt.
Diese Regel für weit zurückreichende Nachzahlungen gelte aber nicht für Logistiker und deren Subunternehmen, erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau. Den Blog können Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen. Sie erfahren dort unter anderem mehr über die Hintergründe des Urteils, die Gefahren einer nachträglich festgestellten Scheinselbstständigkeit und wie sie reagieren sollten.