Ein Umzug ist lästig. Aussortieren, packen, Strom abmelden, Strom anmelden, die Adressänderung mitteilen – die Liste der zu erledigenden Dinge ist ellenlang. Aber es gibt auch etwas Positives: Ein Teil der Kosten lässt sich von der Steuer absetzen. Wie immer kommt es auch hier aufs Detail an.
Die Hauptfrage lautet: Ist es ein privater Umzug oder ein beruflich bedingter? „Bei einem Umzug aus privaten Gründen ist es überschaubar, was ich absetzen kann“, erläutert Tobias Gerauer, Steuerberater und Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. In solch einem Fall darf man lediglich „haushaltsnahe Dienstleistungen“ angeben, und zwar bis zu 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4000 Euro.
Wesentlich mehr Kosten können Steuerzahlerinnen und -zahler geltend machen, wenn der Wohnungswechsel beruflich bedingt ist. „Da wird es vielfältiger“, sagt Gerauer. Das betrifft schon die möglichen guten Gründe für den Umzug: Beruflich bedingt ist er nicht nur, wenn ein Jobwechsel oder ein Umzug der Firma ansteht, sondern auch, wenn die betroffene Person die Arbeitsstelle behält und dadurch mindestens eine Stunde Fahrt pro Tag spart. In diesem Fall rät Gerauer zu einer genauen Dokumentation: „Mit einem Routenplaner etwa muss das genau und nachvollziehbar begründet werden. Es gab da schon einige Klagefälle, in denen Routenplaner unterschiedliche Ergebnisse hatten.“
Ist das geklärt, kann man die Liste der absetzbaren Kosten abarbeiten: Zum Beispiel lassen sich Reisekosten wegen des Umzugs absetzen – gefahrene Kilometer oder Zug- und Bustickets –, ebenso mögliche Übernachtungskosten. Wer einen Makler beauftragen musste oder Inserate geschaltet hat, kann dies ebenfalls angeben.
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Oft geht der Wohnungswechsel nicht ohne doppelte Mietzahlungen ab: Selten lässt sich ein Umzug genau an einem Tag bewerkstelligen und daher bezahlen viele in einem Monat zwei Wohnungen. Oder ein Nachmieter ist zwar gefunden, kann jedoch noch nicht einziehen. Manchmal muss man eine neue Wohnung schon mieten, um sie sich zu sichern, bleibt aber aus diesem und jenem Grund noch am alten Ort wohnen. Das schmerzt finanziell, aber zumindest lässt sich dieser Schmerz steuerlich lindern: Doppelte Mietzahlungen können bei der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt akzeptiert bis zu sechs Monate Zahlungen für die alte Wohnung, bis zu drei Monate für die neue.
Und dann gibt es noch die Pauschale – die richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt. 964 Euro gibt es für die erste Person, für jede weitere kommen 643 Euro dazu. Sogar besonderer Unterricht für Kinder, die umzugsbedingt in der Schule Probleme bekommen, kann bei der Steuererklärung angegeben werden.
Mit Möbelkosten hat man hingegen kein Glück. „Nicht einmal die Küche geht“, erläutert Gerauer. Allerdings gibt es sozusagen einen Trostpreis: 230 Euro Kochstellenpauschale. Immerhin.