Tankstellen haften für falsche Spritpreise

Tankstellenbetreiber müssen sicherstellen, dass die angezeigten Kraftstoffpreise korrekt sind – sowohl auf Preismasten als auch an den Zapfsäulen. Das hat das Landgericht Gera in einem Verfahren entschieden, das von der Verbraucherzentrale Thüringen angestrengt worden war.

Auslöser war die Beschwerde einer Autofahrerin aus dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt. Sie hatte für einen Liter Super E10 an der Zapfsäule sieben Cent mehr zahlen müssen als zuvor auf der Werbetafel an der Straße angegeben war. Die Verbraucherzentrale wertete die Differenz als irreführend und forderte die Pächterin der Tankstelle zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nachdem diese dies ablehnte, kam es zur Klage.

Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher in der Regel nicht zwischen dem Tankstellenpächter und dem Mineralölkonzern unterscheiden. Auch wenn die Preise zentral vom Kraftstoffanbieter gesteuert und automatisiert an die Tankstelle übermittelt würden, liege die Verantwortung für korrekte Angaben bei der Betreiberin.

Entscheidend sei, dass die Preisangabe am Preismast die Kaufentscheidung bereits beeinflusse. Autofahrer treffen ihre Wahl häufig aufgrund der dort angezeigten Preise. Sobald sie zur Zapfsäule fahren, sei die Entscheidung im Wesentlichen gefallen. Eine spätere Abweichung erschwere es, die Tankstelle wieder zu verlassen und eine alternative Station aufzusuchen.

Nach Auffassung des Gerichts sind bereits wenige Cent Unterschied pro Liter ausschlaggebend für die Wahl der Tankstelle. Dirk Weinsheimer, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Thüringen, betont: „Es ist unstrittig, dass der Preis an der Zapfsäule gilt.“ Vergleichbar sei dies mit fehlerhaften Regalpreisen im Supermarkt.

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Es verdeutlicht, dass Tankstellenbetreiber sich nicht auf zentrale Preisvorgaben der Mineralölkonzerne berufen können, um Verantwortung abzulehnen. Sie sind verpflichtet, für die Richtigkeit der Preisangaben gegenüber Verbrauchern einzustehen.