Stichtag 15. DezemberKapitalverluste zum Jahresende steuerlich nutzen: So geht’s

Wessen Wertpapierdepot bis zum Jahresende Minus gemacht und Verluste realisiert hat, kann diese mit Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen verrechnen. Das spart Steuern. Nicht in jedem Fall geht das automatisch.
Sinkt der Wert einer Aktie im Depot, ist das erst einmal unglücklich. Denn mit ihrem Investment spekulieren Anlegerinnen und Anleger in aller Regel auf steigende Kurse, um ihr Geld zu vermehren. Wer aber glaubt, er könne sein Geld bei einer anderen Aktie sinnvoller einsetzen, oder Angst hat, dass die abstürzende Aktie weiter an Wert verliert, kann die Position verkaufen.
Wer derart Verluste realisiert, kann aber Einfluss auf die zu zahlende Kapitalertragsteuer nehmen. Was am Ende des Jahres zunächst ärgerlich erscheint, kann man sich zumindest steuerlich zunutze machen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Verbleiben die Wertpapiere mit negativem Vorzeichen im Depot, können diese sogenannten unrealisierten Verluste nicht geltend gemacht werden. Der Grund: Die Papiere könnten zu einem späteren Zeitpunkt wieder an Wert gewinnen.
Wer sich von seiner Bank bis zum 15. Dezember eine sogenannte Verlustbescheinigung ausstellen lässt, kann die Verluste im Rahmen der Steuererklärung mit möglichen Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnen lassen, die bei Depots anderer Finanzinstitute erwirtschaftet wurden. So kann unter Umständen zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Bankübergreifender Ausgleich nur mit Bescheinigung
Wer den Termin verpasst oder sich die Verlustbescheinigung bewusst nicht ausstellen lässt, dem entgeht der Steuervorteil trotzdem nicht. Er kommt dann aber gegebenenfalls erst später zum Tragen. Gleicht sich der Verlust bei einer Bank bis zum Jahresende nicht automatisch aus, verbleibt dieser beim jeweiligen Institut in einem Verlustverrechnungstopf und wird automatisch ins Folgejahr übertragen. Fallen in diesem oder einem der folgenden Jahre Gewinne an, schmälert der Vorjahresverlust entsprechend den zu versteuernden Gewinn.
„Daher sollten Steuerzahler genau prüfen, welche Möglichkeit gewählt werden soll“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Vor allem für Steuerzahler mit Anlagen bei verschiedenen Kreditinstituten kann sich die Ausstellung der Verlustbescheinigung lohnen“, sagt sie. Der Grund: Ein automatischer, bankübergreifender Verlustausgleich ist eben nicht möglich. Das funktioniert nur via Verlustbescheinigung und Steuererklärung.
