Steuererklärung und Fahrtkosten
Wann der längere Arbeitsweg absetzbar ist
10.10.2024, 07:17 Uhr
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Das Finanzamt gewährt steuerliche Vergünstigungen für den Weg zur Arbeit. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die günstigste Strecke nutzen. Aber: Welche ist das?
Den Weg zur Arbeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. So sind für die ersten 20 Kilometer des einfachen Arbeitswegs je 30 Cent Entfernungspauschale absetzbar, ab dem 21. Kilometer sind es sogar 38 Cent. Nur: Welche Strecke müssen Beschäftigte angeben – die kürzeste oder die schnellste?
Die knappe Antwort: grundsätzlich die kürzeste. Es gibt aber Ausnahmen, wie der Bund der Steuerzahler mitteilt. Denn staut sich etwa der Verkehr auf der kürzesten Strecke regelmäßig oder kosten viele Ampeln oder Bahnübergänge Zeit, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch eine längere Strecke nutzen und in ihrer Steuererklärung angeben, sofern sie ihre Arbeitsstätte auf diese Weise regelmäßig schneller und pünktlicher erreichen.
Beschäftigte müssen Streckenzeiten belegen können
Den Nachweis dafür müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler selbst erbringen. Das können sie zum Beispiel durch eine Dokumentation ihrer Fahrtzeiten und Fahrtwege zu den üblichen Tageszeiten tun, an denen die Strecke befahren werden muss.
Wichtig: Der längere Weg muss regelmäßig, nicht nur einmalig schneller befahrbar sein. „Dass bei hohen Stauverhältnissen die längere Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die Dokumentation sollte daher nicht nur einen, sondern unbedingt mehrere Tage umfassen.
Zudem können Steuerzahler, die in ihrem Arbeitsvertrag keine erste Tätigkeitsstätte festgeschrieben haben, unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten ansetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 4/21) hervor, auf das der Bund der Steuerzahler verweist.
„Bei Tätigkeiten bei verschiedenen Unternehmen ist die Höhe der Werbungskosten für den Arbeitsweg eben nicht durch die Entfernungspauschale begrenzt, sondern es können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.