Der Solidaritätszuschlag steht vor einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Eingereicht wurde die Verfassungsbeschwerde bereits 2020 von sechs FDP-Abgeordneten. Die Liberalen argumentieren, dass die ursprüngliche Aufgabe des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts 2019 hinfällig sei und der Zuschlag damit verfassungswidrig geworden ist. Am Dienstag beginnen die Karlsruher Richterinnen und Richter zunächst mit einer Verhandlung, eine Entscheidung wird erst in einigen Monaten erwartet.
Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft (IW) rechnet bei einer Abschaffung des Solis mit einer Entlastung für die deutsche Wirtschaft. Demnach könnten Unternehmen in Deutschland knapp 65 Milliarden Euro einsparen. „Vom Soli abzulassen, würde die Unternehmen endlich etwas entlasten und ihnen dringend benötigten Spielraum für neue Investitionen geben“, sagte Ökonom Tobias Hentze.
Ein Wegfallen des Solis hätte allerdings erhebliche Auswirkungen für den Bundeshaushalt. Für das kommende Jahr hat die Bundesregierung Solieinnahmen von 12,75 Milliarden Euro fest im Haushalt verplant. Im Jahr 2020 waren es noch knapp 18,7 Milliarden Euro. Sollten die Richter die Abgabe kippen, würde das ein zusätzliches Loch in den Etat reißen. Das Gericht könnte auch entscheiden, dass der Staat Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag der vergangenen Jahre zurückzahlen müsste. Das wären seit 2020 etwa 65 Milliarden Euro.
Streitthema in der Ampel
Für Streit hatte der Solidaritätszuschlag auch in der zerbrochenen
Ampelkoalition gesorgt. Während SPD und Grüne die zusätzliche Belastung für
gerecht halten, fordert die FDP dessen vollständige Abschaffung. So
plädierte etwa Parteichef Christian Lindner in seinem kürzlich noch als
Bundesfinanzminister veröffentlichten Grundsatzpapier dafür, den Soli
erst weiter zu senken und ab 2027 ganz zu streichen.
Im vergangenen Jahr befasste sich bereits der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Solidaritätszuschlag. Ein Ehepaar hatte mit Unterstützung des Bunds der Steuerzahler gegen ihre Steuerbescheide geklagt, weil sie den Solidaritätszuschlag als unzulässig bewerteten. Das höchste Finanzgericht in München lehnte die Klage jedoch ab. Der Solidaritätszuschlag sei in seiner seit 2020 bestehenden Form „noch verfassungsgemäß“, teilte der BFH mit.
Der Solidaritätszuschlag wurde erstmals 1991 eingeführt und ab 1995 dauerhaft verankert, um die beträchtlichen Kosten des wirtschaftlichen Aufbaus im Osten Deutschlands zu finanzieren. Anfangs betrug er siebeneinhalb Prozent, wurde aber später auf fünfeinhalb Prozent reduziert. 2019 lief der sogenannte Solidarpakt II aus. Trotz der beendeten Ostförderung wird der Soli seitdem weiterhin erhoben, seit 2021 jedoch nur noch für eine kleine Gruppe. Etwa 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler wurden befreit; lediglich Unternehmen und Besserverdienende sind noch zahlungspflichtig. Die Einnahmen fließen ohne Zweckbindung direkt in den Bundeshaushalt.
Der Solidaritätszuschlag steht vor einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Eingereicht wurde die Verfassungsbeschwerde bereits 2020 von sechs FDP-Abgeordneten. Die Liberalen argumentieren, dass die ursprüngliche Aufgabe des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts 2019 hinfällig sei und der Zuschlag damit verfassungswidrig geworden ist. Am Dienstag beginnen die Karlsruher Richterinnen und Richter zunächst mit einer Verhandlung, eine Entscheidung wird erst in einigen Monaten erwartet.