Nach Behördenfehler: Brandenburger Familie muss Haus nicht auf eigene Kosten abreißen, aber …


Nach Behördenfehler

Brandenburger Familie muss Haus nicht auf eigene Kosten abreißen, aber …

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Bei einer Zwangsversteigerung kauft eine Familie ein Grundstück bei Berlin. Nachdem sie ihr Eigenheim gebaut hat, taucht plötzlich der Erbe auf und fordert das Grundstück zurück. Ein Brandenburger Gericht macht daraufhin einen folgenschweren Fehler. Nun muss der Fall neu aufgerollt werden.

Jahrelang kämpft eine Familie aus Brandenburg vor Gericht um ihr Zuhause. Muss sie nach einem Behördenfehler das Haus auf eigene Kosten abreißen und das vor rund 15 Jahren ersteigerte Grundstück räumen?

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Fall nun teilweise neu aufgerollt werden. Klar ist, dass das Grundstück dem ursprünglichen Eigentümer gehört, er kann die Herausgabe verlangen. Der Zuschlagsbeschluss der Zwangsversteigerung wurde wieder aufgehoben. Aber die Familie muss für den Abriss des Hauses nicht selbst bezahlen. Geprüft werden muss, ob ihr noch Geld für ihre für den Hausbau aufgewandten Kosten zusteht (Az.: V ZR 153/23).

Laut BGH-Urteil muss auch die Grundschuld nicht gelöscht werden. Die Familie kann außerdem verlangen, dass ihr die Wertsteigerung des Grundstücks erstattet wird, die durch ihren Hausbau entstanden ist. Die Höhe der Summe ist dabei begrenzt auf die Höhe ihrer Investition – um wie viel Geld es genau geht, soll nun das Oberlandesgericht (OLG) in Brandenburg an der Havel herausfinden. Die Familie machte von ihr getätigte Aufwendungen für den Hausbau von mindestens 500.000 Euro geltend. Eine im Verfahren angestellte Schätzung beziffert den Wert des Grundstücks auf mittlerweile etwa 800.000 Euro.

Wie war der Fall?

Die betroffenen Eheleute W. hatten das Grundstück in Rangsdorf südlich von Berlin 2010 bei einer Zwangsversteigerung erworben. Nachdem sie darauf ein Haus gebaut und mit ihren zwei Kindern eingezogen waren, meldete sich der ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks. Er hatte erst nach dem Zuschlag von der Zwangsversteigerung erfahren und forderte das Grundstück zurück.

Die Versteigerung sei nicht rechtens gewesen, entschied daraufhin 2014 das Landgericht Potsdam. Denn das Amtsgericht Luckenwalde habe vorher nicht ausreichend nach dem ursprünglichen Eigentümer gesucht. Der Zuschlag wurde wieder aufgehoben. Der Eigentümer zog gegen die Familie vor Gericht.

Das OLG Brandenburg verurteilte sie daraufhin im Juni 2023 dazu, binnen eines Jahres ihr Haus abzureißen und das Grundstück zu räumen. Zudem sollte sie eine Grundschuld über 280.000 Euro plus Zinsen für die Baukosten löschen und dem Eigentümer rund 6000 Euro für die Nutzung des Grundstücks zahlen. Die Eheleute legten Revision ein – die am BGH nun Erfolg hatte.

Zwar habe der Kläger als rechtmäßiger Eigentümer wie vom OLG angenommen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs und auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks, entschied der Karlsruher Senat. Das Zurückbehaltungsrecht der Familie für den Hausbau habe die Vorinstanz aber zu Unrecht verneint. Das bedeute, die Eheleute müssten das Grundstück nur räumen, wenn der klagende Eigentümer ihnen für das Haus sogenannten Verwendungsersatz zahlt.