Den Wert eines schönen Zuhauses haben die Menschen in jeder Epoche zu schätzen gewusst. Die Vorstellungen, wie es aussehen soll, verändern sich mit dem Zeitgeist. So verkündete der römische Politiker und Philosoph Marcus Tullius Cicero im ersten Jahrhundert vor Christus: „Wenn du einen Garten und eine Bibliothek hast, wird dir an nichts fehlen.“ Heutzutage ist ein Bibliothekszimmer die Ausnahme, doch in eine schöne helle Wohnung mit Garten würden viele gern umziehen. Und auf einmal ist sie da, die Chance auf den Neuanfang. Der klappt aber nur dann gut, wenn man die Regeln für die Kündigung des bestehenden Mietvertrags befolgt.
Geschieht das nicht, ist die Kündigung womöglich unwirksam, und man bürdet sich unnötige Kosten auf. Um das zu vermeiden, sollte man zuallererst auf die gesetzliche Kündigungsfrist achten. Diese beträgt drei Monate, unabhängig davon, wie lange ein Mieter bereits in der Wohnung lebt. „In manchen alten Mietverträgen steht, dass die Kündigungsfrist bis zu neun oder zwölf Monate betragen kann, je nachdem, wie lange man schon in der Wohnung lebt“, sagt Marielle Eifler, stellvertretende Vorsitzende des Mietervereins zu Hamburg. „Das gilt aber nicht mehr, Mieter müssen sich nicht an diese Angaben halten“, betont die Rechtsanwältin. Für Vermieter hingegen verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate. „Daran müssen sie sich halten.“
Dem Vermieter einen Grund nennen, warum sie das Mietverhältnis zu einem bestimmten Termin beenden wollen, müssen Mieter nicht. Aber sie sollten angesichts der Kündigung die Werktage und die Feiertage im Blick haben. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingegangen sein, damit man seine Mietzahlungen zum Ablauf des übernächsten Monats einstellen darf. Geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 573c, Absatz 1). Eine rechtswirksame Kündigung zum Beispiel zum 31. Juli dieses Jahres setzte voraus, dass der Vermieter das Schreiben bis 5. Mai erhielt, denn der Feiertag, 1. Mai, fiel in diesem Jahr auf einen Donnerstag. Wer Fristen gern ausreizt, sollte auch dieses Detail nicht übersehen: Das Kündigungsschreiben muss zu den üblichen Geschäftszeiten beim Vermieter eingegangen sein, also bis circa 18 Uhr. „23 Uhr wäre keine angemessene Zeit“, sagt Eifler.

:Wann darf man fristlos kündigen?
Vermieter, aber auch Mieter, können in bestimmten Fällen das Mietverhältnis sofort beenden. Doch dafür braucht es schwerwiegende Gründe.
Was essenziell ist, viele jedoch nicht wissen: „Einen Mietvertrag für Wohnräume muss man schriftlich kündigen; eine E-Mail oder eine Whatsapp genügen nicht“, unterstreicht Eifler. „Die Kündigung muss von allen Mietern, die den Vertrag unterzeichnet hatten, eigenhändig unterschrieben sein“, sagt die Juristin; eine eingescannte Unterschrift reiche nicht. Wer diese Regeln nicht beachtet, muss womöglich noch wochenlang Miete für die alte Wohnung zahlen, obwohl sie oder er längst im neuen Zuhause wohnt. Und wenn ein Paar gemeinsam einen Mietvertrag, etwa für ein Haus, unterzeichnet hat – und einer der Partner nach ein paar Jahren auszieht, ohne form- und fristgerecht zu kündigen, dann haftet er oder sie weiterhin für die Immobilie.
Wie kann man sicherstellen, dass das Kündigungsschreiben fristgerecht beim Adressaten landet? Gerade in einer Zeit, in der auf die Zusteller von Briefen nicht immer Verlass ist, kann man sich überlegen, selbst mit dem Schreiben zur Hausverwaltung zu fahren. „Man sollte sich von der Hausverwaltung quittieren lassen, dass man das Schreiben abgegeben hat“, rät Eifler. Handelt es sich um einen Privatvermieter, empfiehlt sie folgende Vorgehensweise: „Werfen Sie das Kündigungsschreiben am besten in Anwesenheit eines Zeugen in den Briefkasten oder drücken Sie es ihm persönlich in die Hand: Damit man klar sieht, worum es hier geht und auch nicht behaupten kann: ‚Das war eine Geburtstagskarte‘.“ Einen Zeugen mitzunehmen könne insbesondere dann wichtig sein, wenn Mieter und Vermieter zerstritten sind.

