„Menschliche Krankheit“
Werbung für „Anti-Kater“-Lebensmittel ist nicht erlaubt
20.11.2024, 14:18 Uhr
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Für Lebensmittel zu werben, indem ihnen eine heilende Wirkung bei medizinischen Leiden zugeschrieben wird, verbietet eruopäisches Recht. Ein hessisches Gericht wendet diese Vorgabe nun auch auf Mineralstofftabletten an, die zur Linderung eines Alkohol-Katers beworben werden. Dieser sei auch als Krankheit einzustufen.
Die Werbung für sowie der Verkauf von Lebensmitteln mit der Angabe „Anti-Kater“ ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt unzulässig. Eine solche Bezeichnung verstoße gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung, führte der Senat aus. Demnach ist es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben, hieß es. Ein Kater aufgrund von zu viel Alkoholkonsum sei auch als Krankheit einzustufen.
Mit dieser Auslegung soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne ausreichende Aufklärung eingenommen würden, hieß es. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründete der Senat weiter.
In dem Fall vor dem OLG hatte die Beklagte bei Amazon Mineralstofftabletten mit dem Zusatz „Anti-Kater“ zum Verkauf angeboten. Der Kläger wendete sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb der Tabletten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Bei dem Verfahren handelte es sich um das erste nach dem Unterlassungsklagengesetz, das in erster Instanz am Oberlandesgericht verhandelt wurde.
Auch keine gesundheitsbezogene Werbung für Alkohol
Übrigens darf auch im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken nicht mit positiven, gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden. Bereits im Jahr 2012 untersagte der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-544/10) Winzern, für ihren Wein nicht mit dem Wort „bekömmlich“ werben zu dürfen. Den Werbeslogans dieser Art verschweige die Gefahren beim Trinken von Alkohol, so der EuGH.
Das EU-Recht verbietet für Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol Angaben, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren. Zum Schutz der Verbraucher dürfen Hersteller weder auf dem Etikett noch in der Werbung solche Begriffe verwenden.