Im Streit mit Hotels um sogenannte Bestpreis-Klauseln hat die Buchungsplattform Booking.com eine juristische Niederlage erlitten. Das Landgericht Berlin hat am Dienstag entschieden, dass die in den Niederlanden ansässige Mutterfirma Booking.com und ihre deutsche Tochter 1099 Hotelbetreiber entschädigen müssen. Konkret geht es dabei um den Schaden, der den jeweiligen Hotels seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist, weil Booking die Hotels gezwungen hatte, ihre Zimmer nirgendwo anders günstiger anzubieten als auf der Plattform.
Bereits Ende 2015 hatte das Bundeskartellamt Bestpreisklauseln für kartellrechtswidrig erklärt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung im Jahr 2021. Auch der Europäische Gerichtshof hat 2024 ähnlich geurteilt. Reiseportale dürfen solche Regelungen, die in der Branche auch Paritätsklauseln genannt werden, daher in der gesamten EU nicht mehr anwenden.
In der Gerichtsverhandlung in Berlin ging es jetzt um die wirtschaftlichen Folgen für die Hotelbranche. Das Gericht hält „Nachlaufeffekte“ für möglich, die bis heute fortwirken. Die jahrelangen Klauseln hätten möglicherweise zu einer „Marktabschottung und Oligopolisierung“ geführt, deren Folgen die Hotels auch nach Ende der Bestpreisklauseln noch schädigen könnten.
Das Geschäftsmodell von Booking funktioniert folgendermaßen: Die Hotels zahlen eine Provision, wenn ihre Zimmer über die Plattform gebucht werden. Gleichzeitig bieten viele Hotels aber daneben, die Möglichkeit an, Zimmer direkt über die eigene Homepage zu buchen. Außerdem sind Hotels oft bei zahlreichen Portalen registriert. Vor dem Landgericht Berlin hatte die Klage der Hotelbetreiber aber nur teilweise Erfolg. Sie wollten Booking.com nämlich auch dazu bringen, ihnen Buchungsprovisionen zu erstatten. Das wiesen die Richter ab.
Dass das Gericht einen Rechtsverstoß von Booking.com festgestellt hat, ist für Professor Rupprecht Podszun, Direktor des Instituts für Kartellrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, nicht besonders überraschend. Die eigentlich spannende Frage sei, wie hoch der Schadenersatz ausfallen werde, dies ist bislang noch offen. „Darum wird in den nächsten Jahren noch heftig gestritten werden“, so der Experte für Kartellrecht. In anderen Verfahren würden sich Parteien auch mal nach einer ersten Runde vor Gericht einigen, dies halte er in dem Fall allerdings für unwahrscheinlich. „Es geht ums Prinzip, und um die Machtverhältnisse im Beherbergungsgewerbe.“
Der Hotelverband IHA feierte das Berliner Urteil in einer Pressemitteilung als Erfolg. „Booking.com ist damit mit seiner Argumentation, die Paritätsklauseln stellten ein legitimes Wettbewerbsinstrument dar, auf ganzer Linie gescheitert“, kommentiert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbands Deutschland (IHA).
Booking.com teilte hingegen mit, man begrüße, dass das Gericht in Berlin einige der Ansprüche abgewiesen hat. „Wir vertreten weiterhin die Ansicht, dass unsere frühere Verwendung von Paritätsklauseln, die wir in Deutschland seit 2016 nicht mehr anwenden, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat und dass sie Reisenden und Partnern zugutekam, indem sie wettbewerbsfähige Preise und Markttransparenz gefördert hat.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
