Klatsche für Sparkasse
BGH: Kontogebühren können noch nach Jahren zurückgefordert werden
19.11.2024, 16:41 Uhr
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Kontogebühren erhöhen oder einführen – ohne aktive Zustimmung der Kunden? Das hat der Bundesgerichtshof Banken und Sparkassen schon 2021 untersagt. Nun hat er zur Reichweite der Ansprüche entschieden.
Im Streit um die Rückzahlung unzulässiger Kontogebühren hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Bank- und Sparkassenkunden gestärkt. Der Umstand, dass ein Kunde die zu Unrecht erhobenen Gebühren mehr als drei Jahre lang widerspruchslos zahlte, führe nicht dazu, dass die Sparkasse das Geld behalten dürfe, urteilte der Senat in Karlsruhe. Eine bei Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung des BGH finde hier keine Anwendung.
Im konkreten Fall hatte die beklagte Sparkasse ohne die aktive Zustimmung eines Kunden Anfang 2018 begonnen, Gebühren für dessen Girokonto zu erheben. Der Kontoinhaber legte dagegen im Juli 2021 Widerspruch ein – und forderte anschließend vor Gericht eine Rückzahlung der von 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte. Der BGH gab der Klage nun in vollem Umfang statt (Az.: XI ZR 139/23).
Rückzahlung in voller Höhe von 192 Euro
Die Sparkasse hatte die Gebührenerhebung auf eine Zustimmungsfiktionsklausel gestützt. Demnach gelten Änderungen der Vertragsbedingungen als akzeptiert, wenn Kunden nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Der BGH erklärte bereits 2021 solche Klauseln – die damals viele Banken und Sparkassen nutzten – für unwirksam.
Trotzdem hatte der Kläger in den Vorinstanzen zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht Ingolstadt argumentierte, der Kunde habe aufgrund der Dreijahreslösung keinen Anspruch auf Rückzahlung, da er der Gebührenerhebung erst mehr als drei Jahre später widersprach. Der BGH sah das nun anders. Demnach habe die Sparkasse die Gebühren ohne Rechtsgrundlage vereinnahmt. Da die Klausel in ihren Geschäftsbedingungen unwirksam war, gelte stattdessen das Gesetz. So habe es keine vertragliche Einigung zwischen der Sparkasse und dem Kunden gegeben. Der Senat hob das landgerichtliche Urteil auf und entschied unter anderem: Dem Kläger stehe eine Rückzahlung in voller Höhe von 192 Euro zu.