Karlsruhe: Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Dieses Urteil verkündete am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht. Damit wies der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerden von ehemaligen FDP-Bundestagsabgeordneten zurück.

Sechs FDP-Politiker – darunter der ehemalige Fraktionsvorsitzende Christian Dürr und die ehemaligen Finanzstaatssekretäre Florian Toncar und Katja Hessel – hatten Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag in seiner jetzigen Form eingereicht. Sie hatten geklagt, noch bevor die Liberalen Teil der letzten Ampel-Regierung wurden. (Az. 2 BvR 1505/20) Die Beschwerdeführer meinen, der Zuschlag sei mit Auslaufen des sogenannten Solidarpakts II verfassungswidrig geworden.

Die inzwischen nur noch geschäftsführende Bundesregierung hatte argumentiert, die Wiedervereinigung verursache weiterhin Kosten – zum Beispiel bei der Rentenversicherung und am Arbeitsmarkt. Außerdem sei eine soziale Staffelung bei der Besteuerung ausdrücklich erlaubt, hieß es im Finanzministerium.

Der Soli wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer. Nachdem es 1991/1992 zunächst einen zeitlich befristeten Vorläufer gegeben hatte, wurde der Zuschlag 1995 vor dem Hintergrund des zusätzlichen Finanzbedarfs der Deutschen Einheit unbefristet eingeführt. Das Geld ist aber – wie alle Steuereinnahmen – nicht zweckgebunden und fließt in den Bundeshaushalt.

Bis Ende 2020 mussten fast alle Bürgerinnen, Bürger und Betriebe in Ost und West den Solidaritätszuschlag zahlen. Seit 2021 zahlen ihn nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger. Für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er im Rahmen des „Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ abgeschafft, für weitere 6,5 Prozent zumindest zum Teil.

Dem Institut der deutschen Wirtschaft zufolge zahlten zuletzt noch rund sechs Millionen Menschen und 600.000 Kapitalgesellschaften die Abgabe.

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