Getrennt lebende Eltern
Keine Steuervergünstigungen für Vater trotz Wechselmodells
10.10.2024, 16:18 Uhr
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Wer Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung angibt, zahlt weniger Steuern. Bei getrennt lebenden Eltern verhält sich die Sache etwas komplizierter, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.
Auch wenn sich Eltern nach einer Trennung auf eine hälftige Betreuung der Kinder einigen, kann nur derjenige die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, der sie tatsächlich trug. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: III R 1/22).
Als Folge des Urteils sollten sich unverheiratete Eltern bei dem sogenannten paritätischen Wechselmodell möglichst schriftlich auf die Aufteilung der mit den Kindern verbundenen Lasten und Steuervergünstigungen einigen und dies dann auch über nachvollziehbare Kontobewegungen umsetzen.
Da dies unterblieb, scheiterte im Streitfall die Klage eines Vaters in Thüringen. Nach der Trennung hatte er sich mit seiner früheren Partnerin auf eine wöchentlich wechselnde Betreuung des gemeinsamen Kindes geeinigt. Die Frau erhielt das volle Kindergeld, übernahm aber auch die vollen Kosten der Kita.
Dennoch wollte der Vater die Hälfte des Kitabeitrags als „Betreuungskosten“ von der Steuer absetzen. Zudem beantragte er einen halben steuerlichen „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ und die halben Freibeträge für Kinder. Das Finanzamt lehnte alle drei Vergünstigungen ab – zu Recht, wie nun der BFH entschied.
Keinen Nachweis für die Steuervergünstigung
Kinderbetreuungskosten kann laut Gesetz nur derjenige Elternteil steuerlich geltend machen, der die entsprechenden Belastungen auch tatsächlich getragen habe. Das sei hier die Mutter gewesen. Die von ihr unbestätigte Angabe des Vaters, dass sie deshalb auch das ganze Kindergeld erhalte, reiche dem Vater als Nachweis für die Steuervergünstigung nicht aus.
Zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende betonte der BFH, dass dieser laut Gesetz nur einem Elternteil zustehen kann, auch wenn beide die Voraussetzungen erfüllen. Dies sei aus Gründen der Steuervereinfachung auch gerechtfertigt.
Die Eltern könnten aber gemeinsam bestimmen, wer die Vergünstigung haben soll. Dies sei hier unterblieben. Laut Gesetz erhalte dann der Elternteil die Vergünstigung, der auch das Kindergeld bekomme. Das sei hier die Mutter.
Die steuerlichen Freibeträge für Kinder seien zwar teilbar. Sie seien hier mit dem an die Mutter ausgezahlten Kindergeld aber bereits vollständig abgegolten, so der BFH.