Die Beziehung zwischen Mensch und Feuer ist kompliziert, man könnte auch sagen: wechselhaft. Einerseits bedeutet Feuer häufig Gefahr, es geschehen große Unglücke wie zuletzt im Schweizer Crans-Montana oder Flammen zerstören riesige Waldflächen und ganze Nachbarschaften wie vergangenes Jahr in Los Angeles. Andererseits ist Feuer für viele Menschen mit Gemütlichkeit und Wärme verbunden. Gerade jetzt im Winter wird vieles schöner, wenn man es im zarten Kerzenlicht oder am knisternden Kamin tut: das Abendessen, das Bücherlesen, das Gespräch. Und wer seine Freunde auch zur kalten Jahreszeit gerne in den eigenen Garten einlädt, für den ist ein Lagerfeuer naheliegend. Andere wiederum wollen mit dem Angrillen einfach nicht auf T-Shirt-Wetter warten.
Grundsätzlich ist das erlaubt, es gibt kein Gesetz, das private Feuer verbietet – weder im Sommer noch im Winter. Zu beachten sind dennoch einige Dinge, denn auch dem Gesetzgeber ist die potenzielle Gefahr durch außer Kontrolle geratene Flammen bewusst. Bei den zu beachtenden Regeln steht daher die Begrenzung der Risiken für Mensch und Umwelt im Zentrum.

:Muss man Tag und Nacht Schnee schippen?
Grundstückseigentümer müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass Wege und Zufahrten von Schnee und Eis befreit werden. Was im Einzelnen für die Räum- und Streupflicht gilt, hängt vom jeweiligen Ort ab.
Da ist zunächst einmal der Ort des Feuers. „Man darf bestimmte Abstände nicht unterschreiten“, erklärt Malte Brix, promovierter Rechtsanwalt und Experte für Verwaltungsrecht aus Berlin. Dabei muss man zum Beispiel auf die Entfernung zu bestimmten Gebäuden oder öffentlichen Wegen achten. Nationale Vorgaben existieren hierbei kaum, stattdessen gebe es, wie Brix sagt, „sehr, sehr, sehr viele kleinteilige Landesgesetze“. Auch Kommunen können eigene Regelungen beschließen. Brix empfiehlt daher, sich auf der entsprechenden Internetseite zu informieren, was vor der eigenen Haustür gilt. Nur ein Beispiel: In Berlin sind offene Feuer zwingend genehmigungspflichtig, wenn sich im Umkreis von 100 Metern ein Wald befindet, „auch wenn es das eigene Grundstück ist“, wie Brix betont.
Und auch die Art, wie man das Feuer macht, ist entscheidend. Vielerorts darf der sogenannte Brennstoffhaufen nicht mehr als einen Meter Durchmesser haben. Zudem empfehlen Experten Feuerschalen statt Bodenfeuer, weil sich die Flammen so besser kontrollieren lassen. Beim Kauf einer Feuerschale sollte man auf das GS-Zeichen (für „Geprüfte Sicherheit“) achten.
Die zulässigen Brennstoffe sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt (1. BImSchV, Paragraf 3). Demnach ist fast ausschließlich naturbelassenes Holz erlaubt. Lackierte oder anders beschichtete Gegenstände aus Holz darf man in der Regel nicht ins Feuer schmeißen. Die einzige Ausnahme ist, wenn „keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Möchte man also sein ausrangiertes Regal im lodernden Feuer entsorgen, muss man sich vorab genau informieren, wie das Holz behandelt wurde. Auch Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden, sondern gehören auf den Kompost oder in den Biomüll. Ebenfalls verboten: die Verwendung von Benzin oder Alkohol, um die Flamme zu entzünden.
Jurist Malte Brix sagt, dass mit privaten Feuern im Freien auch „eine gewisse Sorgfaltspflicht“ einhergehe. Denn Nachbarn müssen sich zum Beispiel beim Thema Rauch nicht alles gefallen lassen. Was das bedeuten kann, verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 2023 (Az. 1 S 7620/22 WEG). Geklagt hatte ein Paar, das sich von der ständigen Grillerei eines Nachbarn gestört gefühlt hatte. Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das Gericht weder das Wo noch das Wie des Grillens beanstandete – sondern die Häufigkeit.
Die erste Zivilkammer des Landgerichts München I entschied, dass der Nachbar künftig höchstens viermal im Monat und nicht öfter als zwanzigmal während des gesamten Jahres den Grill anschmeißen darf. Ebenso wurde ihm verboten, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zu grillen. Hält er sich nicht daran, droht ihm eine Geldstrafe von bis zu 250 000 Euro.
Wer einen solchen Streit vor Gericht vermeiden möchte, könnte darüber nachdenken, vor der nächsten winterlichen Gartenparty einfach einmal bei den Nachbarn zu klingeln. Vielleicht freuen sie sich ja sogar über eine Einladung zum Grillabend oder ans Lagerfeuer.

