Diverse Reisewarnungen: Krieg am Golf: Was betroffene Touristen tun können

Diverse ReisewarnungenKrieg am Golf: Was betroffene Touristen tun können

02.03.2026, 13:21 Uhr

A-satellite-image-of-Jebel-Ali-Port-after-one-of-the-berths-caught-fire-because-of-debris-from-an-intercepted-missile-in-Dubai-United-Arab-Emirates-March-1-2026-2026-Planet-Labs-PBC-Handout-via-REUTERS-THIS-IMAGE-HAS-BEEN-SUPPLIED-BY-A-THIRD-PARTY
Auch Dubai ist vom Kriegsgeschehen betroffen. (Foto: via REUTERS)

Die USA und Israel bombardieren den Iran, was sich auch massiv auf den Flugverkehr und die Sicherheit von Urlaubern auswirkt. Was diese jetzt tun können, wenn sie ihre Reise bereits angetreten haben oder diese erst bevorsteht, lesen Sie hier.

Die kriegerische Eskalation in und um den Iran wirkt sich massiv auf den Tourismus nicht nur in der Golf-Region aus. Der Deutsche Reiseverband (DRV) geht von rund 30.000 direkt oder indirekt betroffenen deutschen Reisenden aus. Pauschalreisende können in der Regel nun stornieren. Wer Einzelleistungen bei Unternehmen vor Ort gebucht hat, bleibt aber eventuell auf den Kosten sitzen. Vieles hängt zudem von der weiteren Entwicklung des Konflikts ab.

Welche Länder sind betroffen?

Das Auswärtige Amt hat Reisewarnungen für Israel und die palästinensischen Gebiete, Libanon, Jordanien, Syrien, Irak, Iran, Bahrain, Kuwait, Oman, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, Katar und Jemen ausgesprochen. In der gesamten Region ist der Luftraum gesperrt. Davon sind auch Flüge mit Umstieg an den Knotenpunkten in Dubai oder Abu Dhabi betroffen. Zudem können sich andere Flüge, etwa von Istanbul nach Südostasien, wegen nötiger Umwege verzögern.

Reise bereits angetreten

Der Iran-Krieg ist ein gewichtiger Grund für einen sofortigen Abbruch der Reise. Der Veranstalter muss in diesem Fall die vorzeitige Abreise organisieren und trägt zusätzliche Kosten. Doch wer sich derzeit bereits in einem der von der Reisewarnung betroffenen Ländern aufhält, sitzt erst einmal fest. Solange der Luftraum gesperrt bleibt, sind Rückreisen nach Deutschland nicht möglich. Staatlich organisierte Rückholaktionen hat das Auswärtige Amt bislang ausgeschlossen.

Der DRV rät dringend davon ab, eigenständig zu versuchen, zum Flughafen oder in ein Nachbarland zu gelangen. Reisende sollten den Anweisungen der örtlichen Behörden folgen und in ihrem Hotel bleiben. Ist die Rückreise auch nach geplantem Reiseende nicht möglich, muss der Reiseveranstalter für die weitere Unterbringung sorgen – allerdings muss er nur für höchstens drei Nächte die Kosten für die zusätzliche Unterbringung tragen.

Reise steht bevor

Wer in den kommenden Tagen eine Reise in die Golfregion geplant hat, kann unter Verweis auf die Reisewarnung des Auswärtigen Amts davon zurücktreten. In vielen Fällen dürften auch die Unternehmen die Reise absagen, alleine schon, weil Flugreisen nicht möglich sind. Alternativ können Reiseveranstalter auch Ersatzreisen an andere Reiseziele anbieten. Verbraucher sind aber nicht verpflichtet, dies anzunehmen.

Komplizierter wird es, wenn die Reise nicht unmittelbar bevorsteht. Grundsätzlich gilt, dass die außergewöhnlichen Umstände, die einen kostenlosen Reiserücktritt erlauben, zum Reisezeitpunkt vorliegen müssen. Da derzeit nicht absehbar ist, wie lange die Einschränkungen andauern werden, ergeben sich hier erhebliche Unsicherheiten, die vom Reiseziel und der weiteren Entwicklung abhängen.

Wie sieht es mit Erstattung und Entschädigung aus?

Bei einem Rücktritt von einer bevorstehenden Pauschalreise oder der Absage durch den Veranstalter muss dieser den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten. Darüber hinausgehende Entschädigungen stehen den Verbrauchern aber nicht zu, weil Kriege und Katastrophen als höhere Gewalt gelten.

Für betroffene Reisende, die sich bereits im Reiseland befinden, gilt, dass sie für nicht genutzte Reiseleistungen Erstattung verlangen können, also etwa bei einer früheren Abreise oder für entfallene Ausflüge. Auch wenn bei weiterem Aufenthalt etwa Verpflegung und Unterkunft nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen, kann dies den Reisepreis mindern.

Was gilt bei einzeln gebuchten Leistungen und Reisen?

Der Verbraucherschutz fällt hier deutlich niedriger aus als bei Pauschalreisen. Kommt deutsches Recht zur Anwendung – wenn zum Beispiel über eine hiesige Airline oder ein Reisebüro gebucht wurde – ist in vielen Fällen eine kostenlose Stornierung möglich. Doch wurde etwa eine Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.

Flugannullierungen und -verspätungen

Bei abgesagten Flügen können Reisende zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt wählen. Die Lage ist aktuell jedoch sehr volatil. „Wir empfehlen betroffenen Passagieren, sich auf den Websites ihrer Airlines über den jeweiligen Flugstatus zu informieren“, erklärte am Montag der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft.

Entschädigungen werden nicht gezahlt, weil die Flugannullierung auf höhere Gewalt zurückgeht. Auch für Verspätungen wegen der Luftraumsperrung gelten deshalb nicht die üblichen Entschädigungssätze nach EU-Fluggastrechten.

Quelle: ntv.de, awi/AFP