Bundesverwaltungsgericht: Gerhard Schröder scheitert mit Klage gegen Verlust des Bundestagsbüros

Altkanzler Gerhard Schröder (SPD) ist mit seiner Klage gegen den Verlust seines Bundestagsbüros auch in dritter Instanz gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig teilte zur Begründung des Urteils mit, in einem solchen Fall sei das Bundesverfassungsgericht zuständig, keine Verwaltungsgerichte. 

Damit bestätigte das Gericht zwei vorherige Urteile, wonach Schröder das Büro gestrichen werden durfte. Das Leipziger Gericht bemängelte nun zwar, dass das Oberverwaltungsgericht zuvor „in der Sache über den Anspruch“ entschieden habe. Das Urteil sei jedoch „im Ergebnis richtig“, daher sei die Revision dagegen abzulehnen.

Schröder nahm nicht persönlich an
der Verhandlung in Leipzig teil. Der 81-Jährige wäre gerne gekommen, sei aber „aus gesundheitlichen
Gründen nicht disponiert“ gewesen, teilte sein Anwalt Michael Nagel mit.

Die erste und zweite Instanz hatten Schröder einen rechtlichen Anspruch auf sein ehemaliges Büro verweigert: Weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichheitssatz heraus könne
er einen Rechtsanspruch auf ein Büro ableiten. Ob er ein Büro
zugesprochen bekomme, hänge von der angemessenen Erfüllung
öffentlicher Aufgaben und letztlich von der Entscheidung des
Haushaltsgesetzgebers ab, also des
Bundestages. Einen „bloßen Rechtsreflex“ infolge der bisher gängigen
Praxis sahen die Richter nicht.

Bundestag entzog Schröder 2022 das Büro

Im Jahr 2022, rund drei Monate nach Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, hatte der Haushaltsausschuss des Bundestages Schröders Büro samt Mitarbeitern „ruhend gestellt“. Zur Begründung hieß es damals, der frühere Bundeskanzler nehme „keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt“ mehr wahr. Auch wenn der Ausschuss nicht explizit darauf einging, gilt Schröders Nähe zu Russland und dessen Präsident Wladimir Putin sowie seine Tätigkeit für russische Energiekonzerne als Grund für den Entzug eines Teils seiner Sonderrechte. Ein Ruhegehalt sowie Personenschutz erhält Schröder weiterhin.

Schröder ging dagegen vor und berief sich in dem Streit auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und auf entstandenes Gewohnheitsrecht. Da Altkanzler seit Jahrzehnten ein Büro samt Mitarbeitern gestellt bekämen, auch seine Nachfolgerin Angela Merkel (CDU), habe er ebenfalls einen Anspruch darauf. In einer der früheren Verhandlungen sagte er, sein früheres vom Staat finanziertes Büro sei wichtig für seine Arbeit.

Seit Jahrzehnten ist es üblich, dass ehemalige Bundeskanzler und Bundespräsidenten nach dem Ende ihrer Amtszeit ein Büro gestellt bekommen. Neben den Räumlichkeiten stehen ihnen auf Staatskosten auch Mitarbeiter zur Verfügung. Diese Sonderrechte sollen es ermöglichen, repräsentative Aufgaben, die sich aus dem früheren Amt ergeben, fortzuführen. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es jedoch nicht. Schröder ist der erste Bundeskanzler a. D., dem sein Büro entzogen wurde.

Mit Material der Nachrichtenagentur dpa