
Die Auskunftei Schufa muss Daten über Zahlungsausfälle von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht sofort nach Rechnungsbezahlung löschen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab damit der
Revision der Schufa gegen ein Urteil des
Oberlandesgerichts Köln statt. Die Auskunftskartei hatte sich für eine dreijährige Speicherung eingesetzt, wie sie bisher gilt.
Von privaten Wirtschaftsauskunfteien „durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner“ gesammelte „Daten über Zahlungsstörungen“ fallen nicht unter die Löschungsfrist für öffentliche Register, schreibt der BGH zu seinem Urteil. Anders als etwa im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherte Daten müssten sie deshalb nicht „sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden“.
Über die konkrete Klage eines früheren
Schuldners muss das Kölner Gericht nun neu entscheiden. Dieser hatte
Forderungen trotz Mahnungen erst nach längerer Zeit beglichen, klagte aber gegen eine längerfristige Speicherung seiner Daten. Er sah das als einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an. Die Schufa hatte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für mehrere Jahre gespeichert, weswegen sie bei ihm die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte, schreibt der BGH.
Der Gerichtshof präzisierte, dass die Besonderheiten des
Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Die Regeln der Speicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa müssten „zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten
des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung
hinreichend berücksichtigt“.
Als Leitlinie sieht der BGH die
bisherigen Regeln, die der hessische Datenschutzbeauftragte als Aufsichtsbehörde der Schufa genehmigte.
Demnach speichert die Schufa
ausgeglichene Forderungen aktuell für bis zu drei Jahre. In Einzelfällen könne aber auch eine kürzere Frist angemessen sein.
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