
Mobilfunkanbieter dürfen der Schufa die Namen von Kunden und Informationen über neu abgeschlossene oder beendete Verträge mit nachträglicher Abrechnung übermitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach die Weitergabe dieser Daten rechtens ist. Datenschutzprobleme erkannten die Richterinnen und Richter dabei nicht.
Das Gericht folgte damit der Argumentation des Anbieters Vodafone. Das Unternehmen hatte argumentiert, mit der Datenübermittlung Betrug vorzubeugen. Es gebe Kunden, die über ihre Identität täuschten oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Telekommunikationsanbietern viele sogenannte Postpaid-Mobilfunkverträge abschließen würden. Auf diese Weise könnten Betrüger teure Smartphones erbeuten.
Der BGH befand, dass das Interesse von Vodafone an einer Betrugsprävention höher zu bewerten sei als das Interesse der Verbraucher, dass ihre Daten nicht an die Schufa übermittelt werden. Allerdings wurde nicht darüber entschieden, ob die Schufa die übermittelten Daten für die Bonitätseinstufung der Kundinnen und Kunden nutzen darf.
Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Vodafone zuvor auf Unterlassung verklagt. Das Unternehmen hatte bis Oktober 2023 beim Abschluss von Postpaid-Verträgen alle Stammdaten ihrer Kunden an die Schufa übermittelt, ebenso wie Informationen über Start und Ende der Handyverträge. Vor dem Hintergrund mehrerer laufender Gerichtsverfahren gegen diese Praxis hatte die Schufa im Oktober bekannt gegeben, diese Daten zu löschen.
Der sechste Zivilsenat des BGH befand nun, dass der Antrag auf Unterlassung zu weit gefasst sei. Denn er sei darauf gerichtet, dem Unternehmen jede Übermittlung der Positivdaten zu verbieten. Doch bei manchen Daten lasse sich die Weitergabe mit dem Interesse des Anbieters an einem Schutz vor Betrug rechtfertigen. Vodafone begrüßte die Entscheidung. „Eine solche Weitergabe diente dem Schutz auch der redlichen Kunden vor Betrug und Datenmissbrauch“, sagte ein Sprecher.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist damit
weiterhin ungeklärt, in welchem Rahmen die Schufa Daten
verwenden darf, die ihr von Mobilfunkanbietern übermittelt werden. „Das ist kein Freifahrtschein dafür, die Daten auch zur Berechnung des Bonitätsscores zu benutzen“, sagte eine Sprecherin der Verbraucherzentrale auf Anfrage der ZEIT. Von der Schufa gab es zunächst keine Stellungnahme, ob sie nun plant, Vertragsdaten von Mobilfunkanbietern wieder auszuwerten.
