Ist „Miss Moneypenny“, die Sekretärin aus der „James Bond“-Filmreihe, eine kohärente, wiedererkennbare Figur? Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt: Nein.
Die Figur genieße, urteilen die Richter, keinen Werktitelschutz: „Es fehlt sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der ‚Miss Moneypenny‘ in den ‚James Bond‘-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden.“ Mit der Entscheidung (Az. I ZR 219/24) bestätigen die obersten Zivilrichterinnen und -richter das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg.
Sekretariatsdienste dürfen weiter in Anspielung auf „Miss Moneypenny“ beworben werden. Beklagt worden war ein Unternehmen, das unter den Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ unter anderem Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen anbietet, die über ein Franchise-System in Deutschland angeboten werden. Mehrere Internetseiten haben laut BGH den Begriff in der Domain. Auch eine Wortmarke sei eingetragen.
Aus Sicht des Amazon-Konzerns, bei dem die Filmrechte seit dessen Übernahme des Filmstudios MGM liegen, handelt es sich bei „Miss Moneypenny“ um ein selbständig schutzfähiges Werk, im Fachjargon heißt das „titelfähig“. Die damit verbundenen Rechte würden verletzt. Amazon treibt derzeit die Wiederbelebung der brachliegenden Reihe voran.
