BGH bestätigt Haftstrafe für „Freitodbegleiter“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen den Arzt Christoph Turowski, der an der Selbsttötung einer 37 Jahre alten Studentin mitgewirkt hat, am Montag bestätigt. Das Landgericht Berlin hatte den Arzt im April 2024 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Turowski war als „Freitodbegleiter“ tätig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Frau in einer akuten depressiven Episode, als sie den Arzt aufsuchte. Nach einem neunzigminütigen Gespräch erklärte sich Turowski bereit, die Studentin bei ihrem Suizidwunsch zu unterstützen. Ein erster Suizidversuch, bei dem die Studentin Tabletten einnahm, blieb noch erfolglos. Für einen zweiten Versuch legte der Arzt der Frau eine Infusion mit einem Narkosemittel, das sie sich dann selbst verabreichte und an dessen Folgen sie starb.

Das Landgericht wertete das Vorgehen des Arztes als Totschlag in mittelbarer Täterschaft. Die Studentin habe wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr eigenverantwortlich handeln können. Der Arzt habe das Geschehen gesteuert und damit als Täter gehandelt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Einschätzung des Landgerichts und verwarf die Revision als unbegründet.

Ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist mit Spannung erwartet worden. Bereits im Februar 2024 war der Essener Facharzt Josef Spittler in einem vergleichbaren Fall wegen Totschlags verurteilt worden. Auch hier litt der Patient an einer psychischen Erkrankung, und das Gericht wertete das Handeln des Arztes als Totschlag in mittelbarer Täterschaft – ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte. Zuvor hatte noch kein Gericht eine Täterschaft von Ärzten bejaht.

Im Fall des Berliner Arztes Turowski hatte das Landgericht Berlin im April 2024 sogar ausdrücklich empfohlen, Revision einzulegen, um die Rechtslage höchstrichterlich klären zu lassen. Der Bundestag scheiterte im Sommer 2023 mit dem Versuch, ein Gesetz zur Regelung des assistierten Suizids zu verabschieden. Bislang fehlen verbindliche rechtliche Vorgaben für die Praxis der Sterbebegleitung.