BFH hilft Hinterbliebenen
Sterbegeldversicherung zählt zum Erbe, aber …
15.11.2024, 19:06 Uhr
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Viele Menschen wollen ihre Familien mit einer Sterbegeldversicherung vor hohen Kosten einer Trauerfeier schützen. Dieses Geld zählt zum Erbe – doch der Bundesfinanzhof mindert die finanzielle Last.
Die Kosten für eine Bestattung können schnell bei mehreren Tausend Euro liegen. Um Erben vor hohen finanziellen Belastungen zu schützen, schließen viele Menschen eine Sterbegeldversicherung ab. Die Police verstorbener Angehöriger zählt zum steuerpflichtigen Erbe – doch der Bundesfinanzhof (BFH) mildert die finanzielle Last für trauernde Angehörige. Denn die Erben können, obwohl sie die Bestattung nicht aus eigener Tasche bezahlt haben, die vollständigen Kosten der Beerdigung von der Steuer absetzen, wie das höchste deutsche Finanzgericht entschieden hat.
In dem konkreten Fall hatte eine ältere Dame aus Westfalen eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, um die Familie nach ihrem Tod vor den hohen Kosten der Trauerfeier zu schützen. Die Versicherungssumme reservierte sie vorsorglich für das Bestattungsinstitut, welches die Trauerfeier durchführen sollte. Nach dem Tod der Frau im Jahr 2019 stellte das Bestattungsinstitut über 11.500 Euro in Rechnung. Die Versicherung übernahm davon knapp 6900 Euro.
Streit um rund tausend Euro zu versteuerndes Erbe
Erben waren Neffe und Nichte der Frau. Deren örtliches Finanzamt entschied, dass die Sterbegeldversicherung zum steuerpflichtigen Erbe zählte. Zugleich wollte die Behörde aber nicht akzeptieren, dass der Neffe und seine Schwester die vollen Kosten der Beerdigung von der Steuer absetzten.
Nach mehrjährigem Streit und einem ersten Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster gab der II. Senat des BFH in diesem Punkt den Hinterbliebenen Recht: Die Bestattungskosten sind demnach – anders als vom FG angenommen – nicht nur in Höhe der Pauschale des Paragrafen 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 10.300 Euro abzugsfähig, sondern nach Paragraf 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen.
Beendet ist das Verfahren damit aber noch nicht: Der BFH verwies den Fall mit den Maßgaben des II. Senats an das Finanzgericht Münster zurück, welches nun erneut verhandeln muss.