Traumatisierter Leichenumbetter: Gericht muss neu prüfen

Kassel

Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern kann wie eine Berufskrankheit anerkannt werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Der 2. Senat verwies einen entsprechenden Fall zurück an die Vorinstanz.

Der Kläger war unter anderem als Feuerwehrmann und später als Leichenumbetter tätig. Für den im nordhessischen Niestetal ansässigen Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge hatte er jahrelang Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Angaben des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zufolge führte er etwa in Mittel- und Osteuropa mit Schaufel und Bagger die Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten sowie von Toten der Jugoslawienkriege in den 1990er Jahren durch. 

Vorinstanzen lehnten Klage ab

Der Kläger hatte eine PTBS als Folge seiner Tätigkeit als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkennen lassen wollen. Wie-Berufskrankheiten sind nicht in der Liste der Berufskrankheiten erfasst, müssen aber in Einzelfällen als solche anerkannt werden. Dazu müssen nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Krankheit in die Liste erfüllt sein. 

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Erkrankung des Klägers einer Berufskrankheit gleichzustellen. Der Umgang mit Leichen(teilen) wirke nur traumatisierend, wenn es sich dabei um nahestehende Personen handle oder die Konfrontation im Rahmen von Unfällen oder aktuellen Kriegsereignissen erfolge, argumentierte sie. 

Wie hoch ist psychische Belastung bei Leichenumbettern?

Dagegen klagte der Mann erfolglos vor dem Sozialgericht Potsdam und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Zur Begründung erklärten die Richter unter anderem, es fehlten gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass die Einwirkungen, denen Leichenumbetter regelmäßig ausgesetzt seien, generell geeignet wären, eine PTBS zu verursachen. Dies gelte auch unter Zugrundelegung eines herabgesetzten wissenschaftlichen Standards für Seltenheitsfälle. 

Die Tätigkeit als Leichenumbetter erfülle das für eine PTBS erforderliche Kriterium der Konfrontation mit extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignissen nicht. Erkenntnisse zu Referenzberufen wie Pathologen, Polizisten und Feuerwehrleuten seien daher nicht übertragbar.

Fall muss erneut verhandelt werden

Das BSG hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Für Ret­tungs­sa­ni­tä­ter hatte das BSG bereits 2023 feststellte, dass sie einem er­höh­ten Ri­si­ko der Kon­fron­ta­ti­on mit trau­ma­ti­sie­ren­den Er­eig­nis­sen aus­ge­setzt sind. Diese Ein­wir­kun­gen seien abs­trakt-ge­ne­rell Ur­sa­che einer PTBS, so die Kasseler Richter damals.

Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, muss nun das LSG beurteilen. Die Potsdamer Richter hätten nicht ausreichend festgestellt, welche besonderen Einwirkungen Personengruppen, denen der Kläger während seiner Versichertenbiografie angehörte, durch ihre Tätigkeit abstrakt-generell ausgesetzt sind, erklärte die Vorsitzende Richterin des 2. Senats des BSG zur Begründung. 

Konkret bleibe offen, welchen besonderen psychischen Belastungen die Gruppe der Feuerwehrleute ausgesetzt ist. Zur Tätigkeit der Leichenumbetter fehle die Feststellung dazu, welchen visuellen oder olfaktorischen Sinneseindrücken sie typischerweise ausgesetzt sind. Ferner fehlten Angaben und Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang diese Reize psychisch belastend waren und Stress- beziehungsweise Vermeidungsreaktionen auslösten oder die üblichen Bewältigungsmöglichkeiten eines Menschen überforderten.


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