Fehlverhalten am Arbeitsplatz?Kündigung gegen Gender-Verweigerin war nicht rechtens
05.02.2026, 15:34 Uhr
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Das Gendern ist wahlweise als falsches Deutsch verpönt oder auch als Ausdruck von Gleichberechtigung anerkannt. Was zu Konflikten führt. Auch am Arbeitsplatz. Hier weigerte sich eine Mitarbeiterin, einen Text in geschlechtsneutraler Sprache zu verfassen. Der Rauswurf folgte.
Ist die Weigerung einer Angestellten, eine schriftliche Anweisung vollständig gegendert zu verfassen, ein Kündigungsgrund? Das Arbeitsgericht Hamburg verneinte dies mit seinem Urteil. Nun ging der Streit in die nächste Instanz. Wo das Landesarbeitsgericht Hamburg in einer Berufungsverhandlung entschied, dass die Kündigung einer Mitarbeiterin und Gender-Gegnerin durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht rechtens war. Allerdings ging es bei der Entscheidung nicht um das Gendern an sich, wie der Vorsitzende Richter Oliver Krieg bei der Urteilsverkündung sagte.
Vielmehr habe das Bundesamt seiner Mitarbeiterin keine Weisung erteilen können, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieses Hinweises nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht möglich.
Klägerin war schon in erster Instanz erfolgreich
Die 43 Jahre alte Klägerin, die als Diplomchemikerin beim Bundesamt angestellt und auch dessen Strahlenschutzbeauftragte ist, hatte sich geweigert, die Strahlenschutzanordnung vollständig gegendert zu verfassen, und war deshalb von ihrem Arbeitgeber zweimal abgemahnt und schließlich gekündigt worden. Dagegen war die 43-Jährige bereits in erster Instanz erfolgreich vorgegangen. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in seinen Urteilen vom 17. Juli 2025 den Arbeitgeber zum einen dazu verurteilt, die Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen (Az.: 4 Ca 62/25) und zum anderen festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist (Az.: 4 Ca 53/25).
Dem schloss sich das Landgericht Hamburg im Berufungsverfahren an (Az.: 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25). Demnach hätte die Klägerin als Strahlenschutzbeauftragte zum Verfassen des Hinweises in geschlechtsneutraler Sprache nur angewiesen werden können, wenn sie zuvor vom Strahlenschutzverantwortlichen dazu ermächtigt worden wäre, sagte der Richter. Diese in Schriftform zu erteilende Ermächtigung habe jedoch nicht vorgelegen.
Insgesamt sei die Kammer aber zu der Einschätzung gekommen, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ganz generell durchaus anweisen können, in Dokumenten zu gendern.
