

Wer ist eigentlich ein Nachbar und darf als solcher Pakete für die eigentlichen Empfänger annehmen? Nur die Bewohner des Hauses nebenan? Oder auch drei Straßen weiter? Über die Frage, ob die Deutsche Post das genauer definieren muss, musste sie sich nun vor dem Oberlandesgericht Hamm mit Verbraucherschützern streiten – und war erfolgreich. Die Richter wiesen eine entsprechende Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) am Donnerstag als unbegründet zurück.
Mit der Klage wollten sich die Verbraucherschützer für „mehr Transparenz“ einsetzen, hatte Ramona Pop, Vorstandsmitglied des VZBV, im Vorfeld gesagt. Die Geschäftsbedingungen der Deutschen Post, die zum Bonner DHL-Konzern gehört, seien zu lasch und ermöglichten aus ihrer Sicht „zu viel Spielraum“. Unklar sei: „Wer kommt als Nachbar oder Nachbarin infrage?“
Das Gericht stellte hingegen fest, die Klausel zur Ersatzzustellung sei nicht zu beanstanden, und es könne „keine unangemessene Benachteiligung“ von Verbrauchern erkennen.
„Seit vielen Jahren gelebte Praxis“
Eine Sprecherin der Post sagte am Donnerstag: „Wir freuen uns, dass das OLG Hamm unserer Auffassung gefolgt ist.“ Die Ersatzzustellung sei „ausdrücklich im Postgesetz vorgesehen“ und „seit vielen Jahren gelebte Praxis“; sie funktioniere meist „zuverlässig und unkompliziert“.
Die Paketmengen in Deutschland steigen seit Jahren. Die Deutsche Post verarbeitet und liefert nach eigenen Angaben 6,7 Millionen Pakete pro Tag. Auch das Beschwerdeaufkommen über Postdienstleistungen bei der Bundesnetzagentur war zuletzt relativ hoch. Im Jahr 2024 verzeichnete die Behörde rund 44.400 Beschwerden zu Post-Themen und im ersten Halbjahr 2025 rund 23.000 – das zweite Halbjahr ist noch nicht ausgewertet. Allerdings spielte die Nachbarschaftszustellung darunter nur „vereinzelt“ eine Rolle, wie ein Sprecher auf Anfrage sagte.
