Was gilt, wenn das Kind krank ist?

Wenn das Kind eines Mitarbeiters plötzlich erkrankt, darf er sich dann kurzfristig abmelden? Und für wie lange?

Verschiedene gesetzliche Grundlagen regeln:

  • Dauer,
  • Freistellungsansprüche und
  • Lohnfortzahlung oder
  • alternativ Ersatzzahlungen der Krankenkasse im Falle der Krankheit von nahen Angehörigen.

Unterschiede bei Kurz- und Langpflegezeit

Grundsätzlich gilt: Ist ein naher Angehöriger erkrankt – etwa der Ehegatte, die Ehegattin oder die Eltern, hat ein Mitarbeiter nach dem Pflegezeitgesetz Anspruch auf Kurz- und/oder Langpflegezeit.

  • Der Anspruch auf Langpflegezeit besteht nur bei Betrieben ab 15 oder mehr Mitarbeitern.
  • Die Dauer liegt bei maximal sechs Monaten.
  • Der Anspruch auf Kurzpflegezeit besteht bei allen Betrieben, unabhängig von der Größe.
  • Die Dauer liegt bei maximal zehn Tagen und gilt nur bei akut auftretenden Pflegesituationen.
  • Der Anspruch auf eine teilweise Freistellung von der täglichen Arbeit für höchstens 24 Monate besteht nur in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern.

Was gilt bei erkrankten Kindern?

Wichtig bei Kind-Erkrankungen ist unter anderem Paragraf 45 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Er regelt den Anspruch auf Krankengeld, wenn Eltern von der Arbeit fernbleiben müssen, um ihr krankes Kind zu betreuen und zu pflegen

Bei erkrankten Kindern gilt: Eltern dürfen ihre Arbeit sofort abbrechen, wenn sie ein „Notruf“ ihrer Kinder unter 12 Jahren erreicht. Sie müssen ein Attest, auch Kinderkrankenschein genannt, beim Arbeitgeber vorlegen. Sie haben ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung.

In diesem Beitrag von Rechtsanwalt Axel Salzmann erfahren Sie:

  • Welche Pflichten Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber haben, wenn ihr Kind erkrankt,
  • wie viele Tage diesen pro Jahr und Kind an Freistellung zusteht und was hier 2026 anders geregelt ist,
  • was ein Arbeitgeber bestimmen darf und was nicht,
  • ob eine Lohnfortzahlungspflicht besteht
  • wann Beschäftigte einen Anspruch auf Langpflegezeit für ihre Angehörigen haben und
  • welche Besonderheiten bei der Langpflegezeit zu beachten sind.
  • Einen kurzen Faktencheck und Handlungsempfehlungen, wie Arbeitgeber die Freistellung eines Mitarbeiters wegen Pflegezeit oder Erkrankung des Kindes regeln können, erhalten Abonnenten zudem kostenfrei auf der Profiplattform VRplus als PDF zum Download unter: verkehrsrundschau.de/plus/pflegezeit

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