Was ändert sich 2026 … … bei Gesundheit und Pflege?
28.12.2025, 09:04 Uhr
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Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Gesundheit und Pflege werden dann wichtig, wie unter anderem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Stiftung Warentest informieren.
Neue Funktionen in der elektronischen Patientenakte
Seit Oktober 2025 ist die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser Pflicht. Das bedeutet: Die Gesundheitsdaten der Patienten werden seitdem in der ePA gespeichert. Wer das nicht möchte oder die Einträge begrenzen will, muss tätig werden. Nach Anmeldung und Freischaltung können Versicherte selbst entscheiden, welche Daten verborgen, gelöscht oder für bestimmte Fachleute freigegeben werden sollen. 2026 kommen neue Funktionen hinzu, so wird zum Beispiel der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP) um den elektronischen Medikationsplan (eMP) erweitert. Außerdem können Versicherte einstellen, dass sie bei neuen Zugriffen auf ihre ePA Push-Benachrichtigungen über ihre jeweilige Krankenkassen-App erhalten. Die Abrechnungsdaten fließen nun automatisch in einen verborgenen Ordner für die Patienten. „Aus Verbrauchersicht eine gute Nachricht“, sagt Sabine Wolter, Juristin und Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Das hatten wir explizit gefordert.“
Früherkennung für Raucher
Ab April 2026 wird es für aktive und ehemalige starke Raucher die Möglichkeit einer kostenfreien Lungenkrebs-Früherkennung geben. Betroffene im Alter von 50 bis 75 Jahren können eine CT-Untersuchung erhalten. Interessenten können sich an internistische Arztpraxen wenden oder an Allgemein- oder Arbeitsmediziner. Vorschrift ist ein Informationsgespräch über Nutzen und Schaden einer Niedrigdosis-Computertomographie. Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Krankenversicherte mit starkem Zigarettenkonsum über eine Dauer von mindestens 25 Jahren und von mindestens 15 „Packungsjahren“ (ein Packungsjahr entspricht dem Rauchen einer Packung Zigaretten pro Tag über ein Jahr hinweg). Rauchpausen innerhalb dieser Zeit dürfen nicht länger als zehn Jahre gewesen sein. Ein Nachweis des Zigarettenkonsums ist nicht nötig. Die benötigten Angaben werden von der Arztpraxis erfragt. Sind die Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllt, erhalten die Versicherten eine Überweisung in eine Radiologie-Praxis.
Neue Frist für Pflichtberatungsbesuche in der Pflege
Das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) bringt für pflegebedürftige Menschen wichtige Änderungen. Für Menschen mit Pflegegrad 4 und 5 soll nun derselbe Zeitraum für sogenannte Pflichtberatungsbesuche gelten wie für die Pflegegrade 2 und 3 – nämlich nur noch halbjährlich. Aber: Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann der Pflichtberatungsbesuch weiterhin auch einmal im Quartal stattfinden. Die Pflichtberatungsbesuche sollen sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person gut versorgt ist. Gleichzeitig sollen die Besuche die Gepflegten und ihre sorgenden Angehörigen stärken und unterstützen, zum Beispiel, indem weitere Hilfs- und Entlastungsmöglichkeiten angesprochen werden.
Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.
Stärkung der Prävention in der häuslichen Pflege
Pflegebedürftige Menschen werden von der Pflegeberatung durch das BEEP auch zu präventiven Maßnahmen der Krankenkasse beraten, die sie in Anspruch nehmen können. Diese Beratung soll es Menschen, die zu Hause gepflegt werden, ermöglichen, konkrete präventive Maßnahmen kennenzulernen und zu nutzen. Um die richtigen präventiven Maßnahmen zu ermitteln, sollen Pflegekassen zunächst eine Bedarfserhebung durchführen. Im Ergebnis sollen bestehende gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten gestärkt und die gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen verbessert werden.
Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.
Pflegekasse hat mehr Zeit für die Pflegebegutachtung
Die Pflegekassen müssen ihre Entscheidung über den beantragten Pflegegrad innerhalb einer Frist von 25 Arbeitstagen mitteilen. Es kommt jedoch vor, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann. Wenn der Grund für diese Verzögerung nicht von der Pflegekasse zu verantworten ist, etwa durch einen Krankenhausaufenthalt der betroffenen Person, wird die Frist gehemmt, also vorübergehend gestoppt. Ist der Grund für die Verzögerung weggefallen, hat die Pflegekasse noch weitere 15 Tage Zeit für die Begutachtung. Das bedeutet für Verbraucher, dass bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Pflegegrad mehr Zeit vergehen kann. Bisher lief die bereits begonnene Frist ohne zusätzliche Tage weiter.
Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.
Kürzere Fristen bei der Abrechnung der Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege greift, wenn die Pflegeperson etwa wegen Krankheit oder Urlaub ausfällt. Für diese Zeit kann eine Ersatzperson die Pflege übernehmen. Verhinderungspflege muss weiterhin vorab nicht bei der Pflegekasse beantragt werden. Die angefallenen Kosten müssen aber weiterhin bei der Pflegekasse nachgewiesen und beantragt werden. Hier ist nun eine kürzere Frist zu beachten. Denn die Kosten kann man dafür ab Jahresbeginn 2026 nur bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres geltend machen, statt bisher vier Jahre rückwirkend. „Pflegebedürftige Menschen müssen daher zukünftig darauf achten, den Antrag und die Rechnungen zeitnah einzureichen“, betont Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.
Leichterer Zugang zu digitalen Pflegeanwendungen
Seit Längerem gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen, wie zum Beispiel Pflege-Apps. Diese können helfen, den Pflegealltag besser zu bewältigen und zu organisieren. Allerdings sind solche Anwendungen bislang nicht verfügbar. Hohe Hürden bei der Anerkennung verhinderten bisher, dass Produkte in das Verzeichnis der Digitalen Pflegeanwendungen (DiPa) eingetragen wurden. 2026 wird es für Hersteller einfacher, solche Produkte anzumelden.
Zudem können pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende von den digitalen Pflegeanwendungen profitieren. Bisher waren nur Apps möglich, die sich auf die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder auf die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen bezogen. Nun können auch Pflege-Apps beantragt werden, die die Entlastung pflegender Angehöriger oder ehrenamtlicher Pflegepersonen im Blick haben.
Zusätzlich wird das Leistungsbudget insgesamt um 17 Euro angehoben. Im Einzelnen können dann bis zu 40 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen verwendet werden. Außerdem gibt es bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Dienste, wenn diese für die Verwendung der App erforderlich sind.
Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.
Cannabis auf Rezept: Nur persönlich
Cannabis auf Rezept darf ab 2026 nur noch nach einem persönlichen ärztlichen Kontakt verschrieben werden. Das kann nach Konsultation von Patienten in einer Praxis oder bei einem Hausbesuch erfolgen. Medizinisches Cannabis darf nicht mehr versendet werden, weil die Abgabe persönlich erfolgen muss. Es muss über eine Apotheke zum Patienten gelangen. Dabei bleiben Botendienste erlaubt.
