
Die Höhe des Bürgergeldes im Jahr 2022
war trotz Preissteigerungen wegen der Coronapandemie und des
Ukrainekriegs verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum
bei der Festlegung von Sozialleistungen, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Die Anpassung der
Regelbedarfe ab 2023 und die im Juli 2022 gewährte Einmalzahlung von 200 Euro seien ausreichend gewesen, um schnell auf hohe Preissteigerungen zu reagieren.
Damit wies das Bundessozialgericht drei entsprechende
Klagen ab. Die Kläger hatten kritisiert, dass die im Jahr 2022 vorgesehenen Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld, in verfassungswidriger Weise zu niedrig waren und das menschenwürdige Existenzminimum mit den Geldern nicht abgedeckt hätten. Die Bürgergelderhöhung hatte zum Jahresbeginn 2023 nur 11,8 Prozent betragen.
Geklagt hatten eine alleinerziehende Mutter aus
Brandenburg, ein Arbeitsloser aus Westfalen und ein Ehepaar aus
Baden-Württemberg. Sie verwiesen auf den Preisanstieg von Januar 2021
bis Oktober 2022 in Höhe von fast 13 Prozent. Demgegenüber war der
Regelbedarf für Alleinstehende ab 2022 nur um drei Prozent auf 449 Euro
angehoben worden. Beklagte waren die Jobcenter Brandenburg an der Havel und Neckar-Odenwald sowie das Jobcenter im Kreis Borken.
Das BSG urteilte, dass die Hilfeleistungen „nicht
evident unzureichend“ waren. Die Höhe des Arbeitslosengelds-II sei
nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig gewesen. Die Klägervertreter,
darunter der Sozialverband VdK, wollen nun prüfen, ob sie das
Bundesverfassungsgericht anrufen.
