Nach dem offenbar selbst gewählten Tod der Kessler-Zwillinge Ellen und Alice hat der frühere Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) eine gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid gefordert. „Die jetzige Situation erlaubt Assistenz beim Suizid, die ethisch nicht vertretbar ist“, sagte Lauterbach der Rheinischen Post. Es sei nicht gesichert, „dass Menschen, die diesen Weg gehen, nicht unter psychischen Erkrankungen leiden, die ihre Entscheidungsfähigkeit einschränken“, sagte Lauterbach.
Der frühere Gesundheitsminister forderte zudem, dass beim assistierten Suizid keine finanziellen Interessen im Spiel sein dürfen. „Ich bin selbst ein klarer Befürworter des assistierten Suizids“, sagte Lauterbach. „Aber psychische, uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit und die Abwesenheit aller kommerziellen Interessen müssen sichergestellt sein“, sagte er. „Nur unter diesen Umständen kann verhindert werden, dass sich hier Menschen das Leben nehmen, die dies unter anderem Umständen nicht gemacht hätten“, sagte Lauterbach.
Die Entertainerinnen Alice und Ellen Kessler starben gemeinsam im Alter von 89 Jahren in München. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) bestätigte, dass es sich um einen assistierten Suizid gehandelt habe. Ihr Tod löste eine Debatte über das Thema assistierten Suizid aus.
Aktive Sterbehilfe ist strafbar. Suizid und nicht geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid waren hingegen nie strafbar. Das gilt auch für die sogenannte passive Sterbehilfe, also das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht. Dazu zählt insbesondere der Verzicht auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Dialyse. Nicht strafbar ist auch die sogenannte indirekte Sterbehilfe. Darunter versteht man Therapien am Lebensende wie die Gabe von Schmerzmitteln, bei denen ein vorzeitiger Tod nicht beabsichtigt ist, aber etwa wegen der Schmerzbekämpfung in Kauf genommen wird.
Der Konflikt drehte sich vor allem um die Frage, wie Sterbehilfevereine oder Ärzte zu beurteilen sind, die Suizidbeihilfe kommerziell oder organisiert und wiederholt anbieten. 2015 hatte der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das kommerzielle und auf Wiederholung angelegte (geschäftsmäßige) Suizidbeihilfe untersagte. Das Bundesverfassungsgericht kippte das Verbot Anfang 2020 und ließ damit grundsätzlich die Tätigkeit von Sterbehilfe-Vereinen zu. Dabei formulierten die Karlsruher Richter ein sehr weitreichendes Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben – unabhängig von Alter oder Krankheit.
Keine gesetzliche Regelung
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil von 2020 dem Gesetzgeber nahegelegt, Missbrauch durch ein Schutzkonzept zu verhindern. Der Staat solle einen rechtlichen Rahmen schaffen, der einerseits das Recht auf einen selbstbestimmten Tod ermöglicht, andererseits aber verhindert, dass alte und schwerstkranke Menschen zum Suizid gedrängt werden, weil sie als Last empfunden werden. Dazu lagen dem Bundestag in der Folge mehrere parteiübergreifende Gesetzentwürfe vor, die aber bis heute keine Mehrheit erhielten. Derzeit arbeitet eine überfraktionelle Gruppe an einem neuen Gesetzentwurf.
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