Erfolg in der BerufungUrteil: Plattform muss reine „Hasskonten“ komplett löschen

Wer Opfer von Hass im Internet wird, kann mehr fordern als nur das Löschen einzelner Posts. Wann ganze Konten verschwinden müssen und was das für Social-Media-Nutzer bedeutet.
Opfer von Cybermobbing und Hassrede können nicht nur das Entfernen einzelner beleidigender Beiträge, sondern unter Umständen auch das Löschen des gesamten Nutzerkontos vom Plattformbetreiber verlangen. Und zwar dann, wenn das Konto ausschließlich oder ganz überwiegend dazu eingerichtet und genutzt wurde, um rechtsverletzende Äußerungen über das oder die Opfer zu verbreiten. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (AZ: 16 U 58/24), auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem Fall hatte eine Frau gegen eine Social-Media-Plattform geklagt, weil sie dort wiederholt durch schwerwiegende Beleidigungen und Herabsetzungen wie „Du dumme Sau“ oder „frigide, menopausierende Schnepfe“ diffamiert worden war.
Zwei Accounts, ein Ziel: Die Klägerin diffamieren
Diese Inhalte wurden von zwei Nutzerkonten aus verbreitet, die nach Ansicht der Klägerin ausschließlich zum Zweck ihrer Diffamierung eingerichtet worden waren. Sie verlangte daher von der Plattform nicht nur das Entfernen der einzelnen Inhalte, sondern die vollständige Löschung der beiden Nutzerkonten.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) erhielt die Klägerin jedoch Recht. Denn nach Auffassung der OLG-Richter steht Betroffenen ein Löschanspruch zu, wenn ein Nutzerkonto ausschließlich oder ganz überwiegend für rechtsverletzende Inhalte genutzt wird.
Interessenabwägung: Persönlichkeitsrecht wiegt schwer
Da die betreffenden Konten ausschließlich zur Herabwürdigung der Klägerin genutzt wurden, sei das Löschen der Accounts das einzige effektive Mittel, um weitere Rechtsverletzungen zu unterbinden. Ungeachtet dessen sollten Opfer von Beleidigungen aber auch einen Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Zuständig sind die Behörden des Bundeslandes, in dem man wohnt.
Mit einer Anzeige lässt sich zum Beispiel eine Beleidigung leichter nachverfolgen. Die Behörden dürfen den Verursacher dann über die persönlichen Daten in den Netzwerken ausfindig machen. In der Regel stehen die Chancen dann gut, dass eine Beleidigung auch bestraft wird.
