Bundesverfassungsgericht: Diakonie durfte konfessionslose Bewerberin ablehnen


Im Streit um die Frage, ob und wann kirchliche Arbeitgeber bei zu besetzenden Stellen eine Kirchenmitgliedschaft von Bewerbern verlangen dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht ein weitreichendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt aufgehoben. Die Diakonie war dort zur Zahlung einer Entschädigung an eine konfessionslose Bewerberin aus Berlin verurteilt worden, weil sie sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und damit aus religiösen Gründen benachteiligt habe.

Die Karlsruher Richter gaben nun der Diakonie recht, die eine Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts habe die Diakonie in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletzt, entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts und verwies die Sache zurück nach Erfurt.

Der Fall einer konfessionslosen Sozialpädagogin beschäftigt die deutschen Gerichte schon seit Jahren. Die aus der Kirche ausgetretene Frau hatte sich 2012 um eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben – ohne Erfolg. Bei dem befristeten Job ging es um die Mitarbeit an einem Bericht von Nichtregierungsorganisationen zur deutschen Umsetzung der UN-Antirassismus-Konvention.

In der Ablehnung des evangelischen Wohlfahrtsverbands sah die konfessionslose Bewerberin eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und klagte auf Entschädigung. Der Fall beschäftigt seit mehr als einem Jahrzehnt Arbeitsgerichte und oberste Gerichte.

Zuletzt entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2018, dass sich Kirchen bei Stellenbesetzungen nicht pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können – und nahm Bezug auf die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sprach der konfessionslosen Sozialpädagogin daraufhin eine Entschädigung zu, worauf die Diakonie 2019 in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegte.