
Dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk an seinen gesetzlichen Auftrag hält, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Denn dafür zahlt jeder seinen Beitrag, ohne Ausnahme, so wie es sich für eine „Demokratieabgabe“ (ÖRR-Eigenwerbung) gehört. Darf der Bürger seinen Beitrag verweigern, wenn ARD und ZDF ihrem Auftrag nicht mehr nachkommen? Das (noch) nicht.
Gröblich verfehlt?
Aber das Bundesverwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz dann nicht mehr vereinbar ist, wenn das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Ein subjektives Recht des Einzelnen gibt es in dieser Frage freilich nicht; auch haben die Leipziger Richter durchblicken lassen, dass sie derzeit keinen Rechtsverstoß durch die Rundfunkanstalten sehen.
Aber die Erinnerung an die Pflicht zu Vielfalt und Ausgewogenheit ist deutlich und wichtig. Es geht nämlich im Grunde um weit mehr als um den Programmauftrag. Es geht um Freiheit. Mit garantierten fast neun Milliarden Euro im Jahr gräbt der öffentlich-rechtliche Rundfunk privaten Medien automatisch das Wasser ab. Wenn in einer schmaler werdenden Presselandschaft dann öffentlich-rechtliche politische Einseitigkeit dazukommt, nimmt tatsächlich die Demokratie Schaden.