Tipps für Flugverspätung und Gepäckverlust

Endlich Herbstferien! Was gibt es da Schöneres, als in den Urlaub zu fliegen? Rund zwei Millionen Menschen lassen in den kommenden Tagen das kalte Deutschland hinter sich und reisen gen Sonne, Strand und Meer – zumindest rechnen die großen Flughäfen in Nordrhein-Westfalen ungefähr mit dieser Größenordnung für die Herbstferien, die am Montag starten. Das höchste Passagieraufkommen wird es wohl schon an diesem Wochenende geben – dann werden rund 380.000 Fluggäste in Düsseldorf und Köln-Bonn erwartet.

Doch nicht immer verläuft die Reise so reibungslos, wie man sich das erhofft. Der Airport Düsseldorf teilte mit, dass man aktuell mehr Zeit an den Kontrollstellen einplanen sollte, weil es dort zu Verzögerungen kommen könnte. Handgepäck und Fluggäste würden strenger kontrolliert, manchmal wohl auch einzelne Koffer oder Taschen herausgezogen und genauer überprüft. Also: Rechtzeitig vor Ort sein! Aber das sind bei Weitem nicht die einzigen Probleme, die auftreten können. Wir haben Tipps für alle Lagen.

Leider kommt es in letzter Zeit immer wieder vor, dass Drohnen an Flughäfen gesichtet werden. Zuletzt sorgte ein Fehlalarm auf einem Nato-Luftwaffenstützpunkt in Geilenkirchen für Aufsehen, doch auch an zivilen Flughäfen gab es in den vergangenen Monaten Vorfälle, die teilweise sogar den Flugverkehr zum Erliegen gebracht haben. So zählte die Deutsche Flugsicherung zwischen Januar und September 13 Störungen am Köln-Bonner Flughafen und zehn in Düsseldorf. Bundesweit lag Frankfurt am Main mit 37 Vorfällen an der Spitze.

Doch was, wenn so etwas noch einmal passiert? Welche Rechte haben Fluggäste dann? „Bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen“, sagt Juristin Carolin Semmler von der Verbraucherzentrale NRW. Die Höhe zwischen 250 und 600 Euro sei dabei abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch bestehe allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug verhinderten. „Auch eine Flughafensperrung aufgrund von Drohnensichtungen könnte als derartiger außergewöhnlicher Umstand angesehen werden“, so Semmler. Sofern die Fluggesellschaft alles Zumutbare unternommen habe, um die Verspätung für Reisende so gering wie möglich zu halten, bestehe in diesen Fällen dann kein Anspruch auf Entschädigungszahlungen.

Das kommt auf die Situation an. Generell gilt eine pauschale Entschädigung von mindestens 200 Euro, wenn Reisende mit drei Stunden oder noch mehr Verspätung am Ziel ankommen. Wer längere Zeit am Airport überbrücken muss, weil sich der Hinflug verspätet, hat das Recht auf sogenannte Betreuungsleistungen der Airline, zum Beispiel Essen und Getränke, aber auch einen Schlafplatz in einem Hotel, sollte der Flug erst am nächsten Tag stattfinden. Außerdem muss die Airline die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen bezahlen. Für die Betreuungsleistungen gelten laut Verbraucherzentrale NRW folgende Voraussetzungen: Bei Kurzstrecken (bis zu 1500 Kilometer) muss die Verspätung mindestens zwei Stunden betragen, bei Mittelstreckenflügen (1500 bis 3500 Kilometer) mindestens drei Stunden und bei Langstrecken (ab 3500 Kilometer) vier Stunden.

Auch hier kommt es auf die Situation an. Generell können Fluggäste zwischen zwei Optionen wählen: Entweder sie werden auf andere Weise zum Urlaubsort befördert oder sie bekommen den Ticketpreis von der Airline erstattet. Falls sie sich für Letzteres entscheiden, treten sie vom Beförderungsvertrag zurück und haben keinen Anspruch mehr darauf, Betreuungsleistungen zu erhalten oder eine Ersatzbeförderung gestellt zu bekommen. Aber: Es kommt auch darauf an, wann die Fluggäste über die Annullierung informiert wurden: War das schon 14 Tage vorher der Fall, gibt es keine Ausgleichszahlungen. Die Verbraucherzentrale NRW weist zusätzlich darauf hin, dass Flüge, die um mehr als eine Stunde vorverlegt werden, als annulliert gewertet werden.

Endlich am Ferienort angekommen, den Flug gut überstanden – doch der Koffer taucht nicht auf dem Gepäckband auf. Wer haftet, wenn das Gepäck beschädigt wird oder verloren geht? In diesem Fall müssen Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter für den Schaden aufkommen. Die Urlauber müssen sich allerdings selbst darum kümmern, ihn anzuzeigen, zum Beispiel am „Lost-and-Found-Schalter“ oder anderen Anlaufstellen am Flughafen. Im besten Fall machen sie Fotos vom beschädigten Gepäck oder melden den Verlust zusätzlich beim Reiseveranstalter oder der Airline. Es gibt eine Haftungshöchstgrenze für solche Fälle – sie liegt der Verbraucherzentrale NRW zufolge bei 1400 Euro pro Reisendem. Vorsorglich sollte man Wertsachen und wichtige Medikamente immer im Handgepäck mitnehmen – meistens haften die Fluggesellschaften nämlich nicht für deren Verlust oder Schaden.

Das hängt davon ab, wo es genau gehakt hat. Waren die langen Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle schuld, dann ist der Bund Ansprechpartner für mögliche Forderungen, denn: Die Bundespolizei ist für sie verantwortlich, auch wenn sie die meistens an private Firmen abgibt. Verzögerte sich dagegen das Einchecken für den Flug, dann ist man bei der Fluggesellschaft an der richtigen Adresse. Voraussetzung, um überhaupt anfallende Kosten erstattet zu bekommen, ist allerdings, dass man sich rechtzeitig an der entsprechenden Stelle eingefunden hat. Gerichte haben in dieser Sache schon unterschiedlich entschieden – in einem Fall galten 90 Minuten vor Ende des Boardings als ausreichend, in einem anderen waren 55 Minuten zu wenig.