Selbstständige haben die Wahl: Weniger Steuern oder höheres Elterngeld? Beides geht nicht


Selbstständige haben die Wahl

Weniger Steuern oder höheres Elterngeld? Beides geht nicht

Elterngeldansprüche richten sich strikt nach dem zu versteuernden Einkommen, das dem Finanzamt bekannt ist. Für Selbstständige kann es daher nachteilig sein, wenn sie Verluste geltend machen.

Wie viel Elterngeld frischgebackene Mütter und Väter bekommen, hängt insbesondere von deren Einkommenssituation unmittelbar vor Antragstellung ab. Wer mehr verdient hat, bekommt auch mehr Elterngeld – bis zum jeweiligen Höchstsatz von 1800 Euro beziehungsweise 900 Euro (Elterngeld Plus). Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige.

Für Selbstständige lauert hier eine Falle: Machen sie im Vorjahr Verluste geltend, die sich für sie positiv auf die Einkommensteuer auswirken, kann das gleichzeitig negative Folgen fürs Elterngeld haben. Denn gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen zu profitieren und andererseits ein hohes Elterngeld mitzunehmen, geht nicht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Hamburger Sozialgerichts (Az.: S 67 EG 1/23) weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin.

In dem konkreten Fall hatte eine selbstständig tätige Frau Elterngeld beantragt und auch bewilligt bekommen. Grundlage der vorläufigen Berechnung war ein erwarteter Gewinn von rund 27.300 Euro. Nachdem die Frau einige Monate Elterngeld bezogen hatte, legte sie ihren entsprechenden Einkommensteuerbescheid vor.

Bemessungsgrundlage ist immer zu versteuerndes Einkommen

Dieser wies entgegen der ersten Berechnungsgrundlage ein negatives Einkommen aus, weil die Frau hohe Verluste steuerlich geltend machte. Die Elterngeldstelle korrigierte daraufhin den Elterngeld-Anspruch auf die Mindestbeträge herunter und forderte bereits gezahlte Leistungen in Höhe von mehr als 11.000 Euro zurück.

Dagegen ging die Frau gerichtlich vor. Sie argumentierte, dass die Verlustverrechnung nur steuerrechtliche Relevanz gehabt habe, die ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Bemessungszeitraum nicht gemindert habe. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage ab.

Die Richter stellten klar, dass die Ermittlung des Einkommens gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) strikt an die Grundsätze des Einkommensteuerrechts geknüpft ist. Dafür habe sich der Gesetzgeber entschieden, um Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de, rät selbstständigen Eltern deshalb, künftig verstärkt zu prüfen, ob sich eine Verlustverrechnung oder Abschreibung im Bemessungszeitraum mehr lohnt oder ob ein höheres Elterngeld finanziell vorteilhafter wäre.