
Stand: 23.09.2025 16:56 Uhr
Der Urlaub ist längst vorbei, da flattert ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland ins Haus – mit einer ungewöhnlich hohen Summe. Wie sollten Betroffene darauf reagieren, was gilt bei Mietwagen-Buchungen?
Zu schnell gefahren, falsch geparkt, Umweltzone ignoriert: Verstöße gegen Verkehrsregeln werden im Ausland häufig deutlich strenger geahndet als bei uns. Wer einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhält, sollte sich daher nicht wundern, wenn die geforderte Summe für deutsche Verhältnisse recht hoch ist.
Wer etwa das Tempolimit um 20 Stundenkilometer überschreitet und sich dabei erwischen lässt, muss in Frankreich mindestens 135 Euro zahlen, in Italien sind mindestens 175 Euro fällig, in Norwegen sogar mindestens 585 Euro. Auch die Bußgelder für Falschparken sind in vielen Ländern deutlich höher als in Deutschland und können in Einzelfällen – etwa bei unerlaubtem Parken in einer Umweltzone – einige Hundert Euro betragen.
Besonders häufig bekommen deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer Post wegen folgender Delikte:
- Parkverstöße auf privat betriebenen Parkflächen (z.B. in Dänemark oder Österreich)
- nicht gezahlte Mautgebühren oder Probleme mit Vignetten (z.B. in Italien, Ungarn oder Österreich)
- unerlaubtes Befahren von Umweltzonen oder City-Maut-Bereichen, beispielsweise in London, Antwerpen, Stockholm oder in sogenannten ZTL-Zonen („Zona Traffico Limitato“) in Italien
Zahlungsaufforderung nicht ignorieren
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte diesen keinesfalls einfach ignorieren, rät das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ). Wer zur fraglichen Zeit tatsächlich vor Ort war, könne in der Regel davon ausgehen, dass die Forderung echt ist, so die Verbraucherschützer. Sie empfehlen, den Bescheid sorgfältig auf Plausibilität zu prüfen. Ist der Vorwurf gerechtfertigt, sollte möglichst zügig zahlen, denn einige Länder gewähren teils hohe Rabatte.
Bundesamt für Justiz für Bußgelder ab 70 Euro zuständig
Bußgelder aus dem EU-Ausland werden ab einem Betrag von 70 Euro über das Bundesamt für Justiz (BfJ) vollstreckt. Es ist daher nicht sinnvoll, die Sache einfach auszusitzen. Denn wer nicht zahlt, riskiert schlimmstenfalls eine Zwangsvollstreckung. Auch Bußgelder unter 70 Euro sollte man nicht einfach ignorieren: Durch Mahngebühren und weitere Verfahrenskosten der Behörde im Ausland kann die Summe schnell auf 70 Euro oder mehr steigen und damit die entsprechende Grenze überschreiten.
Post von privatem Inkasso-Unternehmen: Was tun?
Einige Städte und Gemeinden im EU-Ausland beauftragen private Inkasso-Unternehmen mit dem Einzug ihrer Forderungen, etwa bei Parkverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Fahren in verkehrsberuhigten Zonen. Dieses Vorgehen ist laut EVZ erlaubt.
Der ADAC empfiehlt, mit der ausländischen Bußgeldstelle in Kontakt zu treten und zu versuchen, den Betrag direkt dorthin zu überweisen, um den erhöhten Forderungen des Inkassobüros zu entgehen. Allerdings könnte das Inkasso-Unternehmen versuchen, seine Gebühren trotz erfolgter Bußgeldzahlung einzutreiben. Die Rechtsprechung sei hier nicht eindeutig. Der Automobilclub rät dazu, in diesem Fall anwaltlichen Rat einzuholen.
Eine neue EU-Richtlinie sieht laut ADAC ein komplettes Verbot von Privat-Inkasso bei Verkehrsverstößen vor. Allerdings wird das Verbot erst 2029 wirksam.
Wichtig: Die Situation ist eine andere, wenn es sich um die Zahlungsaufforderung eines privaten Unternehmens handelt, beispielsweise um einen privaten Maut- oder Parkplatzbetreiber. Anders als offizielle Bußgeldbescheide können diese in Deutschland nicht behördlich vollstreckt werden, sondern müssen zivilrechtlich – etwa über eine Klage – geltend gemacht werden.
Diese zivilrechtlichen Forderungen kommen in der Regel ebenfalls über ein Inkassobüro. Das Problem: Für Verbraucher ist oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob es sich um ein offizielles Bußgeld einer Behörde oder um eine private Forderung handelt.
Besonders häufig haben es laut EVZ deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer mit folgenden Inkassobüros zu tun: Nivi SpA, Safety21 SpA (Italien), Euro Parking Collection plc (Großbritannien) sowie ETI experts GmbH und Debtist GmbH (Deutschland).
In einigen Fällen überschreiten die Inkassokosten das eigentliche Bußgeld deutlich – laut EVZ teilweise bis um das Dreifache. Die Verbraucherschutzorganisation rät, derart überhöhte Forderungen nicht zu akzeptieren und bietet Verbrauchern kostenlose Unterstützung über ein Online-Formular an.
Laut EVZ zulässig sind in der Regel folgende Kosten:
- Kosten für die Halterermittlung von circa 5 Euro
- Verzugszinsen, sofern zuvor eine Zahlungsaufforderung erfolgte und eine Frist verstrichen ist
- Inkassogebühren in angemessener Höhe und bei nachweislichem Verzug
Bei Mietwagen kommt häufig eine zweite Rechnung hinzu, denn viele Vermieter berechnen eine Bearbeitungsgebühr für die Weitergabe der Fahrerdaten an Behörden oder Inkassobüros. Diese Zusatzgebühren sind nach Ansicht des EVZ allerdings unzulässig – auch, wenn sie in den AGB aufgeführt sind. Er empfiehlt Betroffenen, bei ihrer Bank über ein sogenanntes Chargeback-Verfahren zu versuchen, den Betrag zurückbuchen zu lassen.