Frage aus dem Arbeitsrecht: Ist eine Betriebsfeier Arbeitszeit?


Frage aus dem Arbeitsrecht

Ist eine Betriebsfeier Arbeitszeit?

Artikel anhören


Diese Audioversion wurde künstlich generiert. Mehr Infos

Lädt der Arbeitgeber zur Betriebsfeier, möchte er auch die Mitarbeitenden dort sehen. Muss er die Zeit für die Beschäftigten auch als Arbeitszeit vergüten?

Zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gehört die Zeit vom Beginn bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Arbeit, ohne die Ruhepausen. Doch welche Regeln gelten für betriebsinterne Feiern, wie zum Beispiel Grillfeste? Arbeitgeber setzen besonders im Sommer gerne Betriebsausflüge oder -feiern an. Ob Firmenjubiläum, Sommerfest oder Teambuilding beim Grillfest: Die Zeiten für solche Events überschneiden sich längst nicht immer mit den regulären Arbeitszeiten. Bleibt die Frage: Bekommen Beschäftigte die Zeit als Arbeitszeit vergütet?

„Wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, die freiwillig ist und außerhalb der Arbeitszeit liegt, wird die Zeit in der Regel nicht vergütet“, erklärt Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden. Heißt zum Beispiel: Hat der Arbeitgeber zum abendlichen Sommerfest geladen, ohne direkte Anweisung, dass Beschäftigte da zu sein haben, gilt die Teilnahme am Event auch nicht als Arbeitszeit.

Arbeitszeit muss vergütet werden – auch wenn gefeiert wird

Anders sieht es aus, wenn die Veranstaltung während der Kernarbeitszeit stattfindet. Dann muss der Arbeitgeber die Zeit regelmäßig vergüten – unabhängig davon, ob die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend ist. Wer an einer freiwilligen Veranstaltung nicht teilnimmt, muss in der Zeit aber arbeiten – und hat keinen Anspruch, etwa früher nach Hause zu gehen.

Zusätzlich müsse bei Festen oder anderen Veranstaltungen darauf geachtet werden, dass niemand ohne einen sachlichen Grund ausgeschlossen wird, so Lange. Es müsse theoretisch jede und jeder teilnehmen können. Ausnahmen kann es in Betrieben und Unternehmen geben, bei denen etwa die Produktion ununterbrochen läuft oder eine ständige Anwesenheit der Mitarbeitenden erforderlich ist, wie etwa im Falle einer Notaufnahme.

Zur Person: Jakob T. Lange ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).