Die internationale Kommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst (BND) ist in Teilen verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Die Befugnis des BND „zur strategischen
Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung im Bereich der Cybergefahren (…) zur Beschränkung des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses“ sei nicht mit dem Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 im Grundgesetz vereinbar, urteilten die Richter. Zwar könne die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung grundsätzlich mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, der Schutz der Privatsphäre
insbesondere ausländischer Menschen sei aber bislang unzureichend.
Das Gericht hat bis zum 31. Dezember 2026 eine Frist zur Neuregelung gesetzt. Bis dahin gilt die Befugnis „mit bestimmter Maßgabe fort“.
Schutz vor Cyberangriffen
Bei der strategischen
Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung geht es um die Überwachung zwischen Kommunikation von
Teilnehmenden im In- und Ausland, um die Gefahr von großen Cyberangriffen
rechtzeitig zu erkennen. Gegen eine Neuregelung von 2015 wendeten sich zwei
Verfassungsbeschwerden.
Der BND kann solche internationale Kommunikation anhand von
Begriffen durchsuchen, die im Einzelfall festgelegt werden müssen. Die
Beschwerden bemängelten unter anderem, dass die Voraussetzungen dafür nicht
streng genug definiert seien.
Dass die Überwachung trotz des „besonders hohen Eingriffsrechts“ grundsätzlich zulässig sei, begründeten die Richter mit „überragendem öffentlichen Interesse“. Da sich die Betroffenen aber nicht unmittelbar wehren könnten, sei
eine „gerichtsähnliche Kontrolle“ durch eine kompetente hauptamtlich
besetzte Stelle erforderlich. Auch müsse die Dokumentation einer solchen
Überwachung länger gespeichert und damit überprüfbar bleiben, erklärte
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung.
Die internationale Kommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst (BND) ist in Teilen verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Die Befugnis des BND „zur strategischen
Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung im Bereich der Cybergefahren (…) zur Beschränkung des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses“ sei nicht mit dem Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 im Grundgesetz vereinbar, urteilten die Richter. Zwar könne die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung grundsätzlich mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, der Schutz der Privatsphäre
insbesondere ausländischer Menschen sei aber bislang unzureichend.