Nach wochenlanger Blockade durch das Finanzministerium hat die Bundesregierung die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung auf den Weg gebracht. Die Verordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) wurde am Mittwoch vom Kabinett beschlossen. Sie muss nun noch den Bundesrat voraussichtlich am 22. November passieren. Bedingung ist aus Sicht des Finanzministeriums aber, dass bis dahin der Bundestag die Steuerentlastungspläne von Finanzminister Christian Lindner (FDP) verabschiedet hat. „Die Bundesregierung wird den Bundesrat bitten, die Verordnung gemeinsam mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz zu beraten“, sagte eine Sprecherin des Finanzministeriums auf Anfrage.
Das Steuergesetz ist in den Ampel-Fraktionen aber noch umstritten, weil die Grünen bremsen. Co-Fraktionschefin Katharina Dröge hatte am Dienstag erklärt, das Gesetz könne in der nächsten Woche noch fristgerecht verabschiedet werden. Die Grünen haben Vorbehalte bei der Anpassung der Steuertarife an die Inflation, die Teil des Gesetzes ist und auf der Lindner besteht. Steuerzahler rutschen sonst bei Lohnerhöhungen in einen höheren Steuertarif, obwohl das Lohnplus womöglich von der Inflation aufgezehrt wird und keine höhere Kaufkraft beschert.
Anhebung der Rechengrößen eigentlich Routine
Die Rechengrößen in der Sozialversicherung standen schon vor drei Wochen im Kabinett zur Entscheidung an. Einen Tag vorher hatte Lindner aber die bereits erteilte Zustimmung auf Eis gelegt. Die alljährliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen ist eigentlich ein Routinevorgang, da sich diese Rechengrößen nach festen Vorgaben aus der allgemeinen Lohnentwicklung ergeben. Spürbar ist das vor allem für Gutverdiener, bei denen ein größerer Anteil ihres Lohns mit Sozialabgaben belastet wird. Lindner und seine FDP forderten einen ähnlichen Automatismus für eine jährliche Anpassung der Steuertarife an die Inflation, wodurch mittlere und hohe Einkommen entlastet würden.
Mit der Verordnung werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und der Krankenversicherung angehoben. Für 2025 bedeutet dies eine ungewöhnlich starke Erhöhung, da das Arbeitsministerium eine Lohnzuwachsrate für 2023 von rund 6,4 Prozent zugrunde legt. Bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen werden Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen. Für den Anteil der Entgelte darüber werden keine Sozialabgaben fällig.
In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze demnach auf 8050 Euro pro Monat (2024: 7550 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 6150 Euro pro Monat (5775 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird auf 5512,50 Euro pro Monat festgesetzt (5175 Euro).