Urlaub für Arbeitnehmer: Der Urlaubsanspruch hält länger als gedacht

Anders als viele Unternehmen suggerieren, verfällt der Urlaub zum Jahresende keineswegs automatisch. Was dafür passieren muss, ist den wenigsten klar.



27
Kommentare

Dies ist ein experimentelles Tool. Die Resultate können unvollständig, veraltet oder sogar falsch sein.

Viele Beschäftigte in Deutschland erhalten zum Jahresende die Aufforderung, Resturlaub zu nehmen, da Urlaubstage nicht ins neue Jahr mitgenommen werden können. Allerdings müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern individuell und rechtzeitig auf ihre verbliebenen Urlaubstage hinweisen und sie auffordern, diese zu nehmen, wie der Europäische Gerichtshof 2018 entschieden hat. Die Verjährungsfrist für Urlaub beträgt drei Jahre, und Unternehmen müssen Rückstellungen für den Freizeitausgleich im Folgejahr bilden, wenn Mitarbeitende Urlaubsansprüche mitnehmen. Rechtliche Auseinandersetzungen um Urlaubs-, Überstunden- oder Zulagenansprüche nehmen zu, da viele Unternehmen es versäumen, Urlaubstage penibel zu kommunizieren. Die Digitalisierung könnte den Aufwand reduzieren, hinkt jedoch in vielen Unternehmen hinterher.

Urlaub für Arbeitnehmer: Zum Jahresende sieht so mancher seine Urlaubsmöglichkeiten dahin rinnen. Das muss nicht so sein – wenn einem das Betriebsklima egal genug ist.
Zum Jahresende sieht so mancher seine Urlaubsmöglichkeiten dahin rinnen. Das muss nicht so sein – wenn einem das Betriebsklima egal genug ist.
© Gary Waters/​imago images

Viele Beschäftigte in Deutschland erhalten zum Jahresende die gleiche Standardmail aus der Personalabteilung: Jetzt bitte den Resturlaub nehmen, Urlaubstage dürfen nicht ins neue Jahr mitgenommen werden! Oder zumindest nicht über den 31. März des nächsten Jahres hinaus. Nur: Rein rechtlich stehen die Unternehmen damit meist auf wackligem Boden.  

Grundsätzlich besagt das Bundesurlaubsgesetz zwar, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Allerdings verfällt er anschließend nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub noch zu nehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2018 entschieden. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Urlaub ebenso wie für unausgeglichene Überstunden beträgt drei Jahre.