18,36 Euro weniger Belastung: Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?


18,36 Euro weniger Belastung

Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Der monatliche Rundfunkbeitrag ist für viele ein Ärgernis. Ungeachtet des Unmuts um die Zwangsabgabe, können sich bestimmte Personengruppen von ihm befreien lassen. Welche das sind, lesen Sie hier.

Auch wer nur ein Radio oder gar kein Rundfunkgerät sein Eigen nennt, muss ihn bezahlen, den Runkfunkbeitrag. Monatlich werden so 18,36 Euro fällig. Die Rundfunkanstalten begrüßen entsprechende Urteile, welche die Legitimität der Zwangsabgabe bejahen. Denn der Beitrag wird für die Möglichkeit erhoben, Rundfunk zu empfangen und nicht für die tatsächliche Nutzung. Zudem sei es heutzutage schwierig, zu überprüfen, wer tatsächlich den Rundfunk nutzt. Denn auch am PC, Tablet oder Smartphone kann Radio gehört und Fernsehen geschaut werden.

Ungeachtet dieser Unannehmlichkeiten besteht grundsätzlich für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien zu lassen.

Laut Verbraucherzentrale.de können nachfolgende Personengruppen einen Befreiungsantrag stellen:

  • Sozialhilfeempfänger
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von Sozialgeld und Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern leben
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (Paragrafen 61 bis 66) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches – SGB XII)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetz, nicht bei Pflegegeld nach Paragraf 37 SGB XI)
  • Empfänger von Pflegezulagen nach Paragraf 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach Paragraf 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben (Paragraf 45 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – SGB VIII)
  • Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraf 72 SGB XII Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII)

Die Bedürftigkeit muss mittels eines Bewilligungsbescheids einer Behörde nachgewiesen werden. Entsprechende Personengruppen können den Grund für die Befreiung als einfache Kopie dem Antrag beifügen. Seit 2017 kann der Antrag rückwirkend bis zu drei Jahre gestellt werden. Automatisch ist von der Zahlung aber niemand befreit.

Die Antragsformulare sind online sowie bei Städten und Gemeinden und bei den zuständigen Behörden erhältlich.